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Donnerstag
17.06.2021

Medien / Publizistik

Die kleine Kammer streicht das Wörtchen «besonders»: Künftig soll schon ein «schwerer Nachteil» genügen, um eine Superprovisorische zu erwirken. (Bild © Parlamentsdienste)

Die kleine Kammer streicht das Wörtchen «besonders»: Künftig soll schon ein «schwerer Nachteil» genügen, um eine Superprovisorische zu erwirken. (Bild © Parlamentsdienste)

Der Ständerat hat sich am Mittwoch dafür ausgesprochen, die Hürde für eine superprovisorische Verfügung zu senken. Damit will er den Persönlichkeitsschutz stärken.

Als Rechtfertigung soll neuerdings bereits der Nachweis eines «schweren Nachteils» genügen, um einen unliebsamen Medienbericht per Gerichtbeschluss zu stoppen. 

Bisher können Personen oder Unternehmen nur dann eine vorsorgliche Massnahme erwirken, wenn ihnen die drohende Rechtsverletzung einen «besonders schweren Nachteil» bringt, wenn kein Rechtfertigungsgrund für die Publikation vorliegt und wenn die vorsorgliche Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Mit «Rechtfertigungsgrund» ist gemeint, dass ein öffentliches Interesse an der Verbreitung des fraglichen Medienberichts besteht. Was zum Beispiel bei politisch exponierten Personen in vielen Fällen zutrifft.

In einer episch langen Debatte hat der Ständerat am Mittwoch mit 30 gegen 12 Stimmen nun beschlossen, den Artikel 266 der Zivilprozessordnung (ZPO) so zu ändern, wie es die vorberatende Kommission beantragt hatte: nämlich die Hürde des «besonders schweren Nachteils» auf einen bloss noch «schweren Nachteil» zu senken.

Diese umstrittene Senkung war in der ständerätlichen Rechtskommission ins Spiel gebracht worden. Der Bundesrat wollte den Wortlaut des Artikels 266 ursprünglich nur präzisieren: Im Gesetz soll neu festgehalten werden, dass es sowohl um «drohende» als auch bereits «bestehende» Rechtsverletzungen geht. Das war bisher nicht klar.

Das Geschäft geht nun an den Nationalrat.