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Donnerstag
16.03.2023

Medien / Publizistik

Nach langem Seilziehen und vielen Schlagzeilen beerdigt das Parlament das Wörtchen «besonders» aus den Voraussetzungen einer Superprovisorischen. (Bild © parlament.ch)

Nach langem Seilziehen und vielen Schlagzeilen beerdigt das Parlament das Wörtchen «besonders» aus den Voraussetzungen einer Superprovisorischen. (Bild © parlament.ch)

Bei der Revision des Zivilprozessrechts waren sich Stände- und Nationalrat bis zuletzt bei mehreren Punkten uneins. So auch bei der Vereinfachung der superprovisorischen Verfügung gegen missliebige Medienberichte.

Am Mittwoch haben beide Räte nun dem Antrag der Einigungskonferenz zugestimmt – und damit auch der vereinfachten Superprovisorischen.

Nach dem heute geltenden Recht kann ein Gericht einen Medienbericht stoppen, wenn dieser für den Gesuchsteller einen «besonders schweren Nachteil» verursachen kann. Zudem darf es keinen «offensichtlichen Rechtfertigungsgrund» für den missliebigen Pressebericht geben und die Massnahme darf nicht unverhältnismässig sein.

Mit der am Mittwoch beschlossenen Änderung wird es künfig genügen, wenn lediglich ein «schwerer Nachteil» als Rechtfertigung vorliegt. Das Wörtchen «besonders», das die Hürde fürs Erlangen einer Superprovisorischen bisher noch ein Stück höher gelegt hatte, fällt damit weg.

Wie sehr sich die Praxis vor Gericht tatsächlich ändern wird, wird sich erst noch zeigen. Das Signal, das das Parlament aussendet, ist aus medienpolitischer Sicht so oder so heikel, findet der Klein Report.