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Donnerstag
14.10.2021

Medien / Publizistik

Bakom prüft künftig Anspruchsberechtigung

Bakom prüft künftig Anspruchsberechtigung

Bei der indirekten Presseförderung hat der Bundesrat am Mittwoch zwei Justierungen vorgenommen.

Seit Januar dieses Jahres ist die Post verpflichtet, abonnierte Tageszeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung bis spätestens 12:30 Uhr zuzustellen. Diese Frist gilt jedoch nur für Zeitungsexemplare, die der Post rechtzeitig, nämlich bis zu einem mit den Verlagen vereinbarten Zeitpunkt, übergeben wurden. 

Die Anzahl der zu spät erhaltenen Exemplare musste die Post bislang ausweisen. Diese Bestimmung wird nun gestrichen, wie der Bundesrat per Änderung der Verordnung zum Postgesetz entschieden hat. 

«Wie die Praxis gezeigt hat, kann die Post diesen Wert nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermitteln. Eine Durchsetzung der Erhebungspflicht würde zu zusätzlichen Verspätungen bei der Zustellung führen», begründete die Regierung den Entscheid.

Die Post muss die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Zeitungszustellung in Zukunft in ihrer jährlichen Berichterstattung an die Postcom belegen. Diese Pflicht hat sie erstmals für das Geschäftsjahr 2022 zu erfüllen.

Zudem hat der Bundesrat die Selbstdeklaration der Verlage flexibler gestaltet. Bisher mussten die Anspruchsberechtigten dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) jährlich eine Selbstdeklaration einreichen. In Zukunft wird das Bakom periodisch (mindestens aber alle drei Jahre) prüfen, ob die förderberechtigten Zeitungen und Zeitschriften die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ermässigung weiterhin erfüllen. 

«Die flexiblere Handhabung des Verfahrens reduziert den administrativen Aufwand sowohl für die Verlage als auch für die Verwaltung», heisst es beim Bakom. 

Wie die letzten Jahre gezeigt hätten, sei der Wegfall der Förderberechtigung nur selten im Rahmen der Selbstdeklaration entdeckt worden. «Die meisten Fälle wurden durch die Schweizerische Post bemerkt und dem Bakom gemeldet, das dann die erforderlichen Schritte zur Aberkennung des Anspruchs eingeleitet hat.»

Die Änderungen treten am 1. Dezember in Kraft.