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Donnerstag
11.02.2021

Medien / Publizistik

Aus Sicht der Branche ist eine hohe Dringlichkeit angezeigt», sagte VSM-Geschäftsführer Andreas Häuptli.

Aus Sicht der Branche ist eine hohe Dringlichkeit angezeigt», sagte VSM-Geschäftsführer Andreas Häuptli.

Im Streit um staatliche Gelder hat der Verband Schweizer Medien (VSM) aufs Gaspedal gedrückt und den Einsatz von Dringlichkeitsrecht ins Spiel gebracht. Grund dafür ist unter anderem die Lancierung der «IG kleine und mittlere Verlage» vom 26. Januar.

Darin kämpfen hundert kleine Zeitungen um ihr Überleben und setzen sich vehement für den Erhalt der Holdingklausel in der geplanten Onlineförderung ein. Federführend sind Gilbert Bühler von der Freiburger Nachrichten AG und Christof Nietlispach von der Freiämter Regionalzeitungen AG. So will sich die IG im Verlegerverband, aber auch in der Politik Gehör zu verschaffen.

Der VSM selbst hat als Reaktion darauf eine eigene Stellungnahme publiziert: Ursprünglich wollte der Verband damit «die Differenzen offenlegen und erklären, dass in den gewichtigsten Punkten Einigkeit herrscht», behauptete Geschäftsführer Andreas Häuptli am Mittwoch gegenüber dem Klein Report.

Doch in einem zentralen Punkt ist von Einigkeit im Verlegerverband keine Spur: Während die kleinen und mittleren Titel auf die Onlineförderung pochen, möchten die Grossen rund um Tamedia, NZZ oder CH Media von der darin vorgesehenen Holdingklausel und Degression nichts wissen, da sie dann weniger Geld erhalten würden.

Zur Überraschung von vielen Fachleuten schrieb der Verlegerverband in der Stellungnahme, dass das staatliche Medienförderpaket alternativ mit Dringlichkeitsrecht verabschiedet werden soll. «Es ist an der Politik zu beurteilen, ob Dringlichkeitsrecht angewandt werden soll. Aus Sicht der Branche ist eine hohe Dringlichkeit angezeigt», erklärte Häuptli auf die Frage, wie der Verband auf die Idee mit Dringlichkeitsrecht gekommen ist.

Die Inkraftsetzung der verschiedenen Teilpakete (Postgesetz, Digitalgesetz, RTVG) wäre laut Häuptli «auch ohne Dringlichkeitsrecht in verschiedenen Geschwindigkeiten möglich». Dies, weil die Anpassungen im Postgesetz und im RTVG auf bestehenden Gesetzen basierten, was keine komplett neuen Verordnungen bedinge, wie dies beim Digitalgesetz der Fall sei, so der Geschäftsführer weiter.

«Für die für alle Verleger wichtige indirekte Presseförderung via Postgesetz wäre also ein Inkrafttreten vor der Digitalförderung möglich», meint Häuptli.

Mit dem Einbringen des Dringlichkeitsrechts in die Debatte um staatliche Gelder hat der Verlegerverband auch ausserhalb der Branche für viel Aufsehen gesorgt. Trotzdem seien die Reaktionen auf die Stellungnahme ausgeblieben, sagte Andreas Häuptli gegenüber dem Klein Report: «Wir haben keine direkten Reaktionen erhalten, weder aus der Politik noch aus den Reihen der Mitglieder und auch nicht über die Social-Media-Kanäle.»

Angesichts der internen Zerrissenheit des Verbandes überrascht das Ausbleiben von Reaktionen aus den eigenen Reihen. Nicht zuletzt deshalb, weil die Stellungnahme nur von fünf Mitgliedern des VSM-Präsidiums um Verlegerpräsident Pietro Supino unterschrieben worden ist. Keinen Namenszug haben hingegen Gilbert Bühler («Freiburger Nachrichten») und Christof Nietlispach (Freiämter Regionalzeitungen AG) hinterlassen – die beiden Gründer der «IG kleine und mittlere Verlage».

Warum nur fünf Personen aus dem Präsidium unterzeichnet haben, konnte Häuptli auf Nachfrage des Klein Reports nicht beantworten: «Fragen Sie doch bitte Gilbert Bühler oder Christof Nietlispach nach ihren Gründen.»

Jetzt hofft der Verband Schweizer Medien auf die Politik: Laut Häuptli wird am 15. Februar die nationalrätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen tagen. Sie habe nun mit den zahlreichen Zusatzberichten «alle Optionen auf dem Tisch», so Häuptli.

«Wir hoffen auf eine abschliessende Behandlung in der Kommission, sodass der Nationalrat das Geschäft in der Frühlingssession behandeln und der Ständerat die Differenzen anschliessend beraten kann», gibt sich Andreas Häuptli zum Abschluss zuversichtlich.