Für die UKW-Konzessionen ab 2027 für Radios hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Rahmenbedingungen festgelegt.
Die bisherigen SRG-Frequenzen werden für die SRG reserviert, die bisherigen Frequenzen der Radioveranstalter mit Konzession und Leistungsauftrag sind für diese reserviert, alle übrigen Frequenzen werden als Frequenzpakete («Cluster») zur Versorgung bestimmter geografischer Regionen zusammengefasst und vom Bundesamt für Kommunikation auf Gesuch hin vergeben.
«Die Frequenzpakete entsprechen grösstenteils den bisherigen UKW-Funkkonzessionen», schreibt das ausführende Bundesamt für Kommunikation (Bakom) am Dienstag.
Die SRG-Frequenzen sowie diejenigen im Versorgungsgebiet von konzessionierten Veranstaltern mit Leistungsauftrag werden nicht ausgeschrieben. «Die SRG bzw. konzessionierten Radioveranstalter können beim BAKOM ein Gesuch für eine UKW-Funkkonzession stellen.» Die Frequenzcluster teile das Bakom zu.
Radioveranstalter in der Schweiz können ein Gesuch für eine oder mehrere UKW-Funkkonzessionen stellen. Pro «Cluster» werde eine UKW-Funkkonzession erteilt. Aber, der Gesuchsteller muss glaubhaft darlegen, «dass er über die notwendigen technischen Fähigkeiten, sowie die finanziellen Mittel verfügt, um den Betrieb sicherzustellen», heisst es von Seiten des Bakom.
Gehen mehrere Gesuche für ein Frequenzcluster ein, wird im Herbst dazu eine Versteigerung durchgeführt.
Was kostet der Spass für Teilnehmende? Wer am Vergabeprozess mitmacht, muss eine Verwaltungsgebühr zahlen. «Diese richtet sich nach dem Stundenansatz von 210 CHF (Art. 6 Abs. 2 GebV-FMG) und ist von jedem Veranstalter fällig, der sich am Vergabeprozess beteiligt», schreibt das Bakom.
Als Richtgrösse könne eine Gebühr von 1'500 Franken angenommen werden. «Diese Verwaltungssgebühr ist fällig, unabhängig davon, ob es zu einer Frequenzzuteilung kommt oder nicht.»
Die jährliche Funkkonzessionsgebühr bei nicht-konzessionierten Veranstaltern beträgt mindestens 10'000 Franken (Art. 51 GebV-FMG), bei Radios mit Leistungsauftrag entfällt die Gebühr. Diese bezahlen eine Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG, die anhand der Werbe- und Sponsoringeinnahmen bemessen wird.
Bei Rückgabe der Konzession werden die Funkkonzessionsgebühren pro Rata erhoben.




