Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach die degressiven Tarife der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen verfassungswidrig sind. Bis der Bundesrat handelt, können sie aber weiterhin angewendet werden.
Auf Anfang 2021 hatte der Bundesrat in der Radio- und Fernsehverordnung für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als einer halben Million Franken die Tarife in 18 umsatzabhängige Stufen eingeteilt.
Die Tarife reichen von 160 Franken (Umsatz von 500’000 bis 749’000 Franken) bis 49’925 Franken (Umsatz ab 1 Milliarde Franken).
Ein Unternehmen reichte vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht kam 2023 zum Schluss, dass diese degressive Tarifstruktur zwar verfassungswidrig sei, die aktuellen Tarife «aus Gründen der Rechtssicherheit» jedoch bis zur nächsten Verordnungsänderung anwendbar bleiben können.
Nun hat das Bundesgericht die Beschwerde des Unternehmens sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen, wie es am Freitag mitteilt.
Die nach Umsatz degressiv abgestufte Abgabe verstösst demnach gegen den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wie ihn die Bundesverfassung in Artikel 127 garantiert. Die verschiedenen Tarifstufen stünden «bei einer Gesamtbetrachtung des Systems in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander», so das Lausanner Gericht.
Es bestünden jedoch «wichtige Gründe, die geltende Tarifstruktur vorerst weiter anzuwenden. Zunächst fällt nicht in Betracht, auf die bis 2021 geltende Tarifstruktur abzustellen, da auch diese vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig erachtet wurde.»
Das Bundesgericht selbst hat nicht die Kompetenz, die Tarife bis zum Handeln des Bundesrates selber festzusetzen.
«Ein Wegfall der Unternehmensabgabe würde sodann die Möglichkeiten einschränken, auf zufriedenstellende Weise die wichtigen Aufgaben zu erfüllen, die mit der Produktion und der Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen verbunden sind.»
Schliesslich seien die «absoluten Abweichungen in der Tarifstruktur vor allem in den unteren Bereichen der Skala relativ gering», argumentiert das Bundesgericht.