Content:

Montag
09.12.2019

TV / Radio

«Schwerwiegende Folgen für die Programmgestaltung und eine grosse Rechtsunsicherheit» behauptet die SRG in ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof...

«Schwerwiegende Folgen für die Programmgestaltung und eine grosse Rechtsunsicherheit» behauptet die SRG in ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof...

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte tritt nicht auf eine Beschwerde der Schweizerischen Radio und Fernsehgesellschaft (SRG) ein.

Das Bundesgericht hatte eine «Puls»-Sendung über Botox als nicht sachgerecht taxiert. Dies hatte «keine abschreckende Wirkung» auf die Programmgestaltung der SRG-Sender, heisst es jetzt aus Strassburg.

2013 hatte das Bundesgericht den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gestützt: «Puls» hätte in ihrer im Januar 2012 ausgestrahlten Sendung «Ein gefährliches Gift macht sich nützlich» die Tierversuche erwähnen müssen, die für die Produktion von Botox nötig sind.

Dies speziell auch deshalb, weil die strittige Botox-Sendung als halbstündige «Sondersendung» angekündigt worden war. Daher hätte das TV-Publikum davon ausgehen müssen, dass alle für Patienten oder Konsumenten nötigen Informationen vermittelt würden, argumentierte das Bundesgericht. Die Sendung sei nicht sachgerecht. 

Das Gericht bestätigte damit die Einschätzung der UBI, dass die Tierversuche in diesem Kontext «keinen Nebenpunkt» dargestellt hätten. In der «Puls»-Sendung ging es vor allem um die Entdeckung des Nervengifts und seine Anwendung in der Kosmetik. Geklagt hatte der Verein gegen Tierfabriken (VgT).

Die SRG liess es trotz den beiden Niederlagen nicht auf sich beruhen. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagt sie, dass durch den Bundesgerichts-Entscheid die Meinungsäusserungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sei.

Diese Beschwerde hat das Gericht in Strassburg nun als unzulässig erklärt. Der Entscheid des Bundesgerichts habe auf die Programmfreiheit des Schweizer Fernsehens nicht einschränkend gewirkt.

Die SRG «behauptet lediglich, die innerstaatlichen Entscheidungen hätten eine abschreckende Wirkung, das heisst schwerwiegende Folgen für die Programmgestaltung und eine grosse Rechtsunsicherheit», steht in dem am Donnerstag publizierten Entscheid des Europäischen Gerichtshofs.

So habe zum Beispiel die umstrittene Sendung nicht vom SRF-Portal entfernt werden müssen und die SRG-Sender seien nicht davon abgehalten worden, weitere Sendungen zum gleichen Thema zu produzieren. 

Und tatsächlich berichtete das RTS-Gesundheitsmagazin «36.9°» im Oktober 2015 nochmals über das Nervengift. «Ce botox qui nous veut du bien» hiess der Beitrag. Und auch dieses Mal wurden die Tierversuche nicht erwähnt.