Die SRG hat mit der Ausstrahlung eines Werbespots des Sportartikelanbieters SportXX AG Art. 9 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetztes (RTVG) verletzt. Dies hat das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verfügt. Die SRG wird dazu verpflichtet, innert 30 Tagen dem Bakom mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen wurden, damit sich diese Rechtsverletzung nicht wiederholt.
Grund der Verurteilung ist das Mitwirken von SRF-Moderatorin Annina Campell im besagten Spot. Ständigen Programmitarbeitenden von SRG-Sendern ist es nämlich verboten, mit Werbung Geld zu verdienen. Campell war unter anderem bei «Das Experiment» und «SRF bi de Lüt» mit Nik Hartmann als Moderatorin im Einsatz.
Aufmerksam auf den Verstoss gegen das RTVG wurde das Bakom durch einen Artikel im «Blick» vom 10. Dezember 2013 («Moderatorenzoff beim SRF - Warum darf nur Annina Campell Werbung machen?»). Das Bakom leitete daraufhin ein Aufsichtsverfahren gegen die SRG ein.
In einer Stellungnahme stellte sich die SRG auf den Standpunkt, dass es sich bei Annina Campell nicht um eine «ständige Programmitarbeitende» der SRG handle. Sie sei bisher immer mit zeitlich befristeten und auf die jeweilige Sendung von SRF bezogenen individuellen Arbeitsverträgen angestellt und mittels Tagespauschalen entlöhnt worden. Namentlich während der Ausstrahlung der Werbekampagne von SportXX (ab November 2013) sei sie in keinem ständigen Anstellungsverhältnis zur SRG gestanden.
Weiter argumentiert die SRG, der Werbespot sei bereits vor zwei Jahren gedreht worden und damit zu einer Zeit, in welcher Annina Campell in keinem ständigen Arbeitsverhältnis zur SRG gestanden habe. Zudem sei die skifahrende Annina Campell als Prominente in den fraglichen Werbespots kaum erkennbar. Im Spot werde auch nicht mit ihrer Person oder Bekanntheit geworben. Sie sei somit eher in der Funktion eines Modells aufgetreten.
Im Gegensatz dazu gelangte das Bakom in seinem Aufsichtsverfahren zum Fazit, Annina Campell sei aufgrund ihrer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und nach Würdigung der Beweggründe für ihre redaktionelle Programmtätigkeit als ständige Programmmitarbeiterin von SRF zu qualifizieren. Die SRG habe somit den entsprechenden Artikel des RTVG verletzt.
Nach Einschätzung des Bakom handelt es sich dabei allerdings um ein «unglückliches Versehen im Einzelfall», das Amt verzichtet deshalb darauf, die Gelder, welche die SRG mit der Ausstrahlung des Werbespots verdient hat, einzuziehen. Die SRG muss allerdings die Verfahrenskosten in Höhe von rund 10 000 Franken übernehmen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise ein Bernhard Russi, der für SRF bei Skirennen als Co-Kommentator im Einsatz ist, offensichtlich nicht als «ständiger Programmmitarbeiter» gilt und als Testimonial in diversen Werbekampagnen zu sehen ist.