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Mittwoch
21.01.2026

TV / Radio

Auslöser war eine Streiterei um die Löschung eines Kommentars zu Corona-Schnelltests auf der Instagram-Seite von SRF News... (Bild: © Bundesgericht / zVg)

Auslöser war eine Streiterei um die Löschung eines Kommentars zu Corona-Schnelltests auf der Instagram-Seite von SRF News... (Bild: © Bundesgericht / zVg)

Wer sich über einen SRG-Sender bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) beschwert, braucht im Normalfall keinen Rechtsanwalt. Das Prozedere ist für juristische Laien durchsichtig gestaltet.

Doch manchmal wird es richtig kompliziert. Dann können die TV- oder Radio-Konsumenten mit einem Anwalt vor der UBI erscheinen.

In dem langwierigen Rechtsstreit, über den der Klein Report bereits berichtete, hat das Bundesgericht nun entschieden, dass die Medien-User in solchen schwierigen Fällen auch Anspruch auf Parteientschädigung haben – wenn sie in der Streitfrage obsiegen.

Diesen Anspruch hatte die UBI vor dem höchsten Gericht in Lausanne bestritten und ist nun zurückgepfiffen worden. Das Gremium muss laut dem am Mittwoch publizierten Gerichtsurteil 3'000 Franken an die Beschwerdeführerin als «Parteientschädigung» zahlen.

Auslöser war eine Streiterei um die Löschung eines Kommentars zu Corona-Schnelltests auf der Instagram-Seite von SRF News. Die Frau, die sich beschwerte, erhielt bereits im November 2022 vor Bundesgericht Recht: Ihr Kommentar verstosse nicht gegen die Regeln. Ausserdem sei die Ombudsstelle zuständig gewesen, nicht die UBI.

Im neuen Urteil vom Mittwoch schreibt das Bundesgericht nun: «Unbestreitbar handelte es sich bei der Frage des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz und der Eröffnung des Beschwerdewegs an die UBI gegen die Löschung eines Kommentars bei zensurähnlichen Konstellationen gestützt auf die verfassungsmässig gewährleistete Rechtsweggarantie um eine sehr komplexe Materie, welche die Beschwerdeführerin als juristische Laiin nicht ohne Beizug zusätzlicher juristischer Expertise bewältigen konnte.»

Dass die Frau eine Rechtsvertretung beigezogen habe, sei in dieser verworrenen Gemengelage «notwendig» gewesen, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter.