Die SRG zieht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermarktungskonstrukt Admeira ans Bundesgericht weiter. «Dies, weil das Urteil eine präjudizielle Wirkung hat und der Einführung eines `Popularbeschwerderechts` für Medienveranstalter gleichkäme», argumentiert die SRG am Dienstagabend juristisch eher halsbrecherisch.
Orginalton: «Die SRG setzt immer stärker auf Kooperationen und Zusammenarbeitsmodelle. Betrifft eine Kooperation eine sogenannte nicht-konzessionierte Tätigkeit, kann die SRG sie gemäss Gesetz ausüben. Die SRG muss sie aber dem Bakom melden, sobald andere Medienunternehmen dadurch beeinträchtigt werden könnten.»
Wenn eine nicht-konzessionierte SRG-Tätigkeit den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränke, könne das Uvek Auflagen verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe Anfang Oktober in einem Urteil über ein Meldeverfahren zu einer nicht-konzessionierten SRG-Tätigkeit «neue Grundsätze festgelegt», findet die SRG. Diese beträfen nicht nur Admeira, sondern hätten darüber hinaus eine präjudizielle Wirkung, behauptet das Unternehmen mit monopolartiger Stellung.
Im Fall von Meldungen könnten so auch nicht direkt betroffene Medienunternehmen entsprechende Verfahren mit prozessualen Mitteln stark verzögern. «Dadurch würden neue Kooperationen der SRG künftig massiv erschwert», malt die SRG schwarz. Und wieder leicht monströs: Dies könne nicht im Interesse eines starken Schweizer Medienplatzes sein.