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Samstag
03.12.2016

TV / Radio

SRG-Gebührentopf wird «nicht tangiert».

SRG-Gebührentopf wird «nicht tangiert».

Die Würfel sind gefallen: Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) bei der Billag-Mehrwertsteuer nicht mitreden darf. Die SRG ist gemäss dem höchsten Schweizer Gericht selber gar nicht betroffen: Der Gebührentopf bleibe auch bei einer Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuer unverändert.

Im April 2015 hatte das Bundesgericht entschieden, dass auf den Radio- und Fernsehgebühren keine Mehrwertsteuer erhoben werden darf. Daraufhin gelangten mehrere Personen vor Gericht, um von der Billag-Erhebungsstelle die unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuern zurückzufordern.

Die SRG versuchte in der Folge, ebenfalls als Partei an diesen Verfahren teilzunehmen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihrem entsprechenden Begehren einen Riegel vorgeschoben hat, zog die SRG die Sache per Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

Nun ist endgültig klar: «Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft erhält keine Parteistellung in den vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren zur allfälligen Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeträgen», wie die Lausanner Richter urteilten.

Grund für den Entscheid ist, dass die SRG von den hängigen Verfahren vor der Vorinstanz selber gar nicht direkt betroffen ist. «Gläubiger der Empfangsgebühr ist nicht die SRG, sondern die Eidgenossenschaft, beziehungsweise das Bundesamt für Kommunikation (Bakom)», erklärt das Bundesgericht am Donnerstag den Sachverhalt.

Heisst also, dass die SRG am Mehrwertsteuerverhältnis gar nicht beteiligt ist. Und somit auch nicht zahlen muss, wenn Billag-Mehrwertsteuern zurückerstattet werden müssten: «Dass auf den Empfangsgebühren nunmehr keine Mehrwertsteuer mehr erhoben wird, kann deshalb nicht zur Folge haben, dass der SRG weniger Mittel zustehen würden», so die Richter.

Die SRG hat somit die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer fälschlicherweise als ihre eigenen Einnahmen, die in den Gebührentopf wandern, angesehen: «Soweit die SRG vorbringt, dass sich der `Gebührentopf` und der ihr daraus zustehende Anteil durch die nicht mehr erhobene Mehrwertsteuer verkleinern würde, kann ihr nicht gefolgt werden», stellt das Bundesgericht nun klar.

Deshalb könne der Gebührentopf «auch durch eine allfällige Rückerstattungspflicht nicht tangiert werden».

SRG-Mediensprecher Daniel Steiner kann den Entscheid auf Anfrage des Klein Reports am Donnerstag zunächst noch nicht einordnen: «Zurzeit analysieren wir den Entscheid. Einen Kommentar können wir erst abgeben, wenn unsere Rechtsabteilung das Urteil geprüft hat.»

Nach einer detaillierten Analyse zeigt sich die SRG teilweise zufrieden mit dem Entscheid: «Die SRG nimmt zur Kenntnis, dass sie sich nicht am Verfahren betreffend Rückerstattung von Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren beteiligen kann. Sie begrüsst die Feststellung des Bundesgerichts, dass allfällige Rückforderungen der MWST nicht zu Lasten der gebührenberechtigten, audiovisuellen Medien gehen würden.»