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Mittwoch
25.11.2015

TV / Radio

Das Obergericht Uri, das sich derzeit in den Urteilsberatungen zum Straffall Ignaz Walker befindet, ersuchte am 16. November die «Rundschau» «um vollständige Herausgabe sämtlicher Recherche-Unterlagen ohne Unkenntlichmachung oder Weglassung von Namen». Es setzte der SRG dafür eine Frist von fünf Tagen.

Gleichzeitig übte das Obergericht in einer Medienmitteilung scharfe Kritik an der Berichterstattung der «Rundschau» und forderte die SRG auf, die ermittlungstechnische und journalistische Vorgehensweise der Politsendung zu durchleuchten. Doch die SRG liess erst mal ein paar Tage das Wasser reussab fliessen.

Am 24. November verwahrt sich das Staatsfernsehen in einem Kommuniqué gegen diese Anordnung aus der Innerschweiz, die aus seiner Sicht das verfassungsmässig garantierte Redaktionsgeheimnis verletzt, und schreibt kühl: «Das Unternehmen verweist auf seinen gesetzlichen Auftrag, über die gesellschaftlich relevanten Vorgänge in der Öffentlichkeit zu berichten (...). Insbesondere sind Medien nicht Gehilfen der Justizbehörden, sondern kritische Beobachter.»

Von Seiten des Urner Obergerichts hiess es gegenüber dem Klein Report: «Wir haben aus den Medien erfahren, dass die SRG nicht mit uns zusammenarbeiten will.» SRF-Mediensprecher Stefan Wyss hingegen beteuerte dem Klein Report: «Unser Anwalt hat die Frist selbstverständlich eingehalten und dem Gericht gestern mit eingeschriebener A-Post eine ausführliche Stellungnahme zugeschickt.»

Die Beschränkung des Redaktionsgeheimnisses ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein genügendes Eingriffsinteresse von der Justizbehörde nachgewiesen wird und das Herausgabegesuch verhältnismässig ist, mithin geeignet und erforderlich für die Wahrheitsfindung des Gerichts. All dies spricht die SRG der Urner Dritten Gewalt im Fall des Nachtclubbetreibers Ignaz Walker ab.