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Montag
01.11.2021

TV / Radio

RTS hat die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt: Anmoderation zur gerügten Ausgabe von «A Bon Entendeur» vom 21. Januar 2020. (Bild Screenshot)

RTS hat die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt: Anmoderation zur gerügten Ausgabe von «A Bon Entendeur» vom 21. Januar 2020. (Bild Screenshot)

Im Januar 2020 strahlte Radio Télévision Suisse (RTS) im Rahmen des TV-Konsumentenmagazins «A Bon Entendeur» einen Beitrag über den Online-Handel von Möbeln aus. Nun hat das RTS einen Rüffel der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) kassiert.

Die Käuferin eines Salontisches beschrieb darin ihre schlechten Erfahrungen mit einem auf Designmöbel spezialisierten Unternehmen. Der Tisch sei ihr nie geliefert worden, obwohl sie diesen bezahlt habe. 

Das betroffene Unternehmen rügte in der gegen den Beitrag erhobenen Beschwerde, dass das Publikum einseitig und unvollständig informiert worden sei. Das Unternehmen habe zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen können und sei einseitig negativ dargestellt worden. 

In ihrem Entscheid hebt die UBI hervor, dass es keine Belege gebe, wonach die Redaktion das Unternehmen mit den schweren Vorwürfen konfrontiert hat. Die Redaktion hat im Beitrag denn auch nicht auf allfällige vergebliche Kontaktversuche hingewiesen. Der Standpunkt des Unternehmens zu den Vorwürfen kam im Beitrag nicht zum Ausdruck. 

«Die Öffentlichkeit konnte sich über den Fall und das Möbelunternehmen kein richtiges Bild machen. Der Sender hat seine journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, insbesondere die Grundsätze der Transparenz und Fairness», heisst es in der am Freitag publizierten Stellungnahme der Medienwächter, die die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen haben.