Man kann sie nicht gerade an einer Hand abzählen. In einer grossen und damit anonymen Masse treten sie aber auch nicht auf. Die Rede beziehungsweise die Schreibe war von einem Ex-Angestellten der katholischen Kirche.
Der «Mittdreissiger» in einer «Seegemeinde» kündigte, weil herausgekommen war, dass er sich Bilder und Filme von Sex mit Kindern und Tieren im Darknet besorgte hatte. Von einer Million Bilder und 13’000 Videos schrieb die «Zürichsee-Zeitung» am 14. September 2021 in einem Artikel von Daniel Stehula.
Vor dem Bezirksgericht Meilen habe der Pornosammler insbesondere gestanden, dass er 236 Bilder und sechs Filme kinderpornografischen Inhalts, 39 Filme von Sex mit Tieren besessen und selber drei derartige Bilder hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht habe.
Der Mann habe vor Gericht Reue gezeigt und sich nach dem Beginn der Untersuchung gegen ihn in Therapie begeben und seine Stelle bei einer «Kirchgemeinde in der Zürichseeregion» gekündigt, schrieb die Zeitung weiter.
Im November 2021 reichte der im Artikel Beschuldigte eine Beschwerde beim Presserat ein. Er monierte, dass er im Artikel nicht ausreichend anonymisiert worden sei. Mit den im Artikel verwendeten Attributen «Seegemeinde», «gekündigt», «psychiatrische Behandlung» sei eine Identifizierung ohne Weiteres möglich, da es im fraglichen Gebiet nur wenige Kirchgemeinden gebe und diese wiederum nur wenige Angestellte hätten.
Die gleichen Elemente wurden in der Zeitung auch noch einmal erwähnt, als sie berichtet, dass der Mann gegen das Urteil mit dem lebenslangen Verbot einer Arbeit im Zusammenhang mit Kindern in Berufung ging.
Als Beweis, dass er aufgrund des Berichts in der «Zürichsee-Zeitung» erkannt worden sei, nannte der Verurteilte die Tatsache, dass er aus seinem Verein ausgeschlossen worden war, weil ein Vereinsmitglied nach dem Erscheinen des Artikels Rückschlüsse auf ihn gezogen habe.
Hier sehen die Verantwortlichen für den Artikel keine Schuld. In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 beantragte die Rechtsabteilung der TX Group im Namen der «Zürichsee-Zeitung», die Beschwerde sei abzuweisen.
Die den Verurteilten beschreibenden Elemente seien «sorgfältig abgewogen» worden, man habe nur wenige verwendet, die für die Berichte von Bedeutung gewesen seien. Es sei angesichts der vielen Diskussionen um Missbräuche im Umfeld der katholischen Kirche auch von Bedeutung gewesen, dass der Beschwerdeführer dort angestellt gewesen sei. Das Element «katholische Kirchgemeinde» mache ihn aber nicht identifizierbar, es gebe 20 solche Gemeinden um den Zürichsee. Dass er sich «in psychiatrische Betreuung begeben» habe, sei für das Verständnis der geschilderten Strafzumessung relevant.
Dass ein Kamerad im Verein den Beschwerdeführer aufgrund der Berichterstattung erkannt habe, ändere nichts an der ausreichenden Anonymisierung. Die Identifizierung müsse in einem grösseren Personenkreis als nur bei engen Bekannten möglich werden, also über die Familie und das soziale oder berufliche Umfeld des Betroffenen hinaus.
Für diesen weiten Kreis war der Beschwerdeführer nicht identifizierbar. Der Presserat hat deshalb die Beschwerde abgewiesen. Es kommen mehrere mögliche Wohn- und Kirchgemeinden infrage. Dass jemand aus dem Verein ihn wiedererkannt hat, fällt unter das «soziale und berufliche Umfeld». Entsprechend seien die Richtlinien nicht verletzt worden, auch wenn der Beschrieb in einigen Punkten relativ weit ging.