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Montag
30.09.2019

Medien / Publizistik

Berichtet eine Zeitung über eine Verurteilung in erster Instanz, so muss sie am Ball bleiben, wenn es in einer späteren Instanz zu einem Freispruch kommt. Der umstrittene Laienprediger Ivo Sasek hat vom Presserat recht bekommen.

Gegen gleich zehn Redaktionen reichte Ivo Sasek beim Schweizer Presserat im September 2018 Beschwerde ein, darunter gegen das «St. Galler Tagblatt», die «SonntagsZeitung» und Keystone-SDA.

Sasek störte sich daran, dass die Zeitungen respektive die Nachrichtenagentur im März 2017 zwar über seine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung berichtet hätten, nicht aber über den Freispruch, den er im August 2018 vor dem Bündner Kantonsgericht erstritten hatte.

Der Laienprediger verlangte von allen zehn Redaktionen unter anderem, seinen Freispruch «in Form eines ebenso grossen und eindeutigen Titels» zu vermelden. Zudem verfasste er selber auch gleich noch eine «Allgemeine Pressemitteilung». 

Nur drei der von Ivo Sasek kritisierten Redaktionen nahmen gegenüber dem Presserat Stellung. Keystone-SDA übte sich in Selbstkritik: Die vom Beschwerdeführer verfasste Medienmitteilung habe die Textredaktion nicht in ihren Dienst aufgenommen, was ein Fehler gewesen sei. Die «Wochenzeitung» (WOZ) argumentierte, ihr habe keine konkreten Informationen zum Freispruch vorgelegen. 

Und Tamedia hielt im Namen der «SonntagsZeitung» der Beschwerde entgegen, dass es keine Verpflichtung zur Berichterstattung über «jeden einzelnen Instanzenzug in einem Gerichtsverfahren gebe».

Dem widerspricht der Presserat dezidiert: «In einem Gerichtsverfahren muss im Fall eines Freispruchs eine Berichterstattung folgen, die zu vorangegangenen Beiträgen in angemessenem Verhältnis steht», heisst es in der Stellungnahme. 

Von einem «angemessenen Verhältnis» könne keine Rede sein, wenn man zwar über die Verurteilung berichte, dann aber den Freispruch verschweige.

Keystone-SDA, die WOZ und die «SonntagsZeitung» sowie «FM1 Today», «Tachles» und aufbau.eu haben es unterlassen, über den gerichtlichen Freispruch Ivo Saseks zu berichten. Sie haben die «Erklärung» verletzt.

Pflichtgemäss eine Nachzugsgeschichte publiziert haben dagegen die «Appenzeller Zeitung», das «St. Galler Tagblatt», die «Thurgauer Zeitung» und kath.ch.