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Montag
23.11.2020

TV / Radio

Berechtigt zur Beschwerde vor Bundesgericht ist nur, wer durch den angefochtenen UBI-Entscheid «besonders berührt» ist...

Berechtigt zur Beschwerde vor Bundesgericht ist nur, wer durch den angefochtenen UBI-Entscheid «besonders berührt» ist...

Nicht jeder, der sich an einer Sendung stört, kann einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vor dem Bundesgericht anfechten. Die Kritiker einer Organspende-Doku des Schweizer Fernsehens (SRF) seien von der kritisierten Sendung selber zu wenig betroffen, urteilte das Gericht.

«Organspende – ich will leben» hiess die «DOK»-Serie, die SRF im Dezember 2019 zeigte. Die Beiträge weckten die Kritik, dass der Nutzen von Organspenden viel stärker gewichtet worden sei als die Nachteile. Wichtige Fakten seien unterschlagen worden.

So sei die Störung des biologischen Sterbeprozesses nicht genügend thematisiert worden. Und weil keine Herztransplantation gezeigt worden ist, sei die Organentnahme «verharmlost» worden. Die «DOK»-Serie hätte zudem den falschen Eindruck vermittelt, das Hirntodkonzept sei unumstritten.

Im Juni kam die UBI zum Schluss, dass alle Folgen der Serie sachgerecht gewesen seien. SRF habe in «transparenter und differenzierter Weise» über das Thema informiert, hiess es damals. Und auch Kritik an der Organspende sei erwähnt worden, vor allem von Leuten, die Transplantationen am Lebensende kritisieren.

Doch die Kritiker der «DOK»-Serie gaben nicht klein bei und zogen ihre Beschwerde weiter ans Bundesgericht.

Dieses hat nun entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Kritiker seien gar nicht legitimiert, den UBI-Entscheid vor dem Bundesgericht anzufechten.

Wie das? Anders als vor der UBI richtet sich die Legitimation einer Beschwerde vor dem Bundesgericht nicht nach Artikel 94 des Radio- und TV-Gesetzes, sondern nach Artikel 89 des Bundesgerichtsgesetzes. 

Laut diesem Paragrafen ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid «besonders berührt» ist.

Persönlich oder beruflich in der Streitsache «besonders engagiert oder kompetent» zu sein, genüge dafür noch nicht, schreibt das Bundesgericht in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. 

Die Beschwerdeführer hätten gegenüber dem Bundesgericht nicht geltend gemacht, «dass sie Gegenstand der umstrittenen Dokumentation waren beziehungsweise auf sie darin in irgendeiner Form Bezug genommen wurde».

Sie hätten lediglich vorgebracht, dass das SRF «die Meinung des Vereins weder ‚als respektable Position‘ anerkenne noch ‚in angemessener Form‘ verbreite und die Vereinsmitglieder bei einer öffentlichen Meinungsäusserung mit beruflichen Nachteilen zu rechnen hätten».

Alleine daraus ergebe sich noch nicht, dass die Beschwerdeführer von der Organspende-Doku «besonderes berührt» gewesen seien, so das Gericht weiter. Daran ändere auch nichts, dass eine der Beschwerdeführer im Bereich Organspende arbeite. 

Die Organspende-Kritiker sind aus Sicht der Justiz «nicht anders betroffen als andere in diesem Bereich sensibilisierte Zuschauer».

Wer die Beschwerde eingereicht hat und um welchen «Verein» es sich handelt, ist nicht bekannt.