Wer von den Behörden Dokumente herausverlangt, kann Geduld und Beharrlichkeit gut gebrauchen. Und die Tipps, die öffentlichkeitsgesetz.ch in einer neuen Datenbank online gestellt hat.
Seit dem 1. Juli 2006, als der Bund vom Geheimhaltungs- aufs Öffentlichkeitsprinzip switchte, ist die Verwaltung verpflichtet, auf Gesuch hin zu prüfen, ob der Zugang zu einem amtlichen Dokument gewährt werden kann.
Es liegt also nicht mehr im freien Ermessen einer Behörde, ob sie Dokumente oder Informationen herausrücken will oder nicht. Jeder hat ein Recht auf Zugang zu amtlichen Akten. Und darauf kann man pochen.
Was in der Theorie einfach klingt, ist im journalistischen Arbeitsalltag oft mühselig, manchmal kostspielig und braucht hie und da besonders viel Hartnäckigkeit oder gar Kreativität.
Die neue Datenbank, die öffentlichkeitsgesetz.ch am Mittwoch online gestellt hat, gibt jetzt wertvolle Tipps, wie man mit weniger Zeitverschwendung und Kräfteverschleiss an Behördendokumente herankommt.
«Sie orientiert sich am journalistischen Alltag und stützt sich auf Expertenwissen ab», schreibt Investigativjournalist und scheidendes Tamedia-Urgestein Martin Stoll in einem Blog-Post vom Mittwoch. Wie der Klein Report berichtet hat, arbeitet Stoll künftig in einem 80-Prozent-Pensum für den Verein öffentlichkeitsgesetz.ch, den er mitgegründet hat.
In ihrer inhaltlichen Prägnanz und systematischen Übersichtlichkeit ist die Tipp-Sammlung ein Geschenk, findet der Klein Report. Im Nu erfährt man, wie man womöglich an Dokumente einer Behörde kommt, die dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstellt ist. Ob Bundesanwaltschaft und Nachrichtendienst dem BGÖ unterstellt sind.
Oder dass selbst die Armeeverwaltung – im Unterschied der Milizverbände – dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sind. Oder dass Post, SBB oder beispielsweise auch die SRG dem Öffentlichkeitsgesetz dort unterstellt sind, wo sie «verfügende oder Recht setzende Kompetenzen» haben – wenn sie beispielsweise Gebühren oder Tarife erlassen.
Und mit Blick auf die Spitze der Macht tut man gut daran, zwischen den Verhandlungen an den Bundesratssitzungen – diese bleiben in jedem Fall unter Verschluss – und dem Denken und Lenken in den Departementen zu unterscheiden.
Denn sobald Regierungsmitglieder als Departementsvorsteher oder -vorsteherinnen handeln, agieren sie als Teil der Verwaltung. In dieser Rolle unterstehen sie dem Öffentlichkeitsgesetz.
Was eine Bundesrätin ihren Amtsdirektoren so zumailt, ist also grundsätzlich zugänglich.