Der Bundesrat macht Nägel mit Köpfen bei der Umsetzung der «Lex Netflix». Für die kleinen Streaminganbieter gibt es Ausnahmen.
Im Mai 2022 hatte das Stimmvolk Ja gesagt zu einer neuen Pflichtabgabe für Streamingdienste. Neu müssen diese vier Prozent ihres Umsatzes, den sie in der Schweiz erwirtschaften, in die Produktion von Schweizer Filmen investieren.
Am Mittwoch hat der Bundesrat nun die revidierte Filmverordnung (FiV) sowie die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) verabschiedet.
Die beiden Verordnungen legen die Details der neuen Investitionspflicht für Online- und Fernsehdienste fest. Und auch die europäische Quote von Filmen ist darin geregelt.
Denn das revidierte Filmgesetz schreibt neuerdings auch vor, dass die Kataloge von Online-Filmanbietern zu mindestens 30 Prozent europäische Filme enthalten müssen.
Mit der Umsetzung der «Lex Netflix» fliessen ab 2024 jährlich rund 18 Millionen Franken in das Schweizer Filmschaffen. Das sagen zumindest die Prognosen des Bundesamts für Kultur (Bak) voraus.
«Diese Investitionen werden von den betroffenen Unternehmen vornehmlich in Serien und audiovisuelle Formate getätigt, die vom Bund nicht unterstützt werden. Dadurch wird ein neues Standbein geschaffen, das auch international ambitionierte Koproduktionen ermöglichen soll und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im europäischen Umfeld sichert», kommentierte das Bak die neuen Verordnungen.
Diese Pflichten gelten auch für ausländische Unternehmen, wenn sie sich an ein Schweizer Publikum richten. Auch ausländische Werbefenster fallen darunter.
Die gänzlich neu geschaffene FQIV-Regelung konkretisiert das Filmgesetz und legt das Verfahren und die Regeln für die Anrechenbarkeit der Investitionen in das Schweizer Filmschaffen fest.
Darin enthalten sind auch Ausnahmen. Diese gibt es für kleinere und mittlere Unternehmen – Jahresumsatz unter 2,5 Millionen Franken – sowie für Unternehmen, für die die Erfüllung der Quoten- oder Investitionspflicht «unverhältnismässig oder unzumutbar» ist.
Wer pro Jahr nicht mehr als zwölf lange anrechenbare Filme zeigt, ist ebenfalls von den neuen Vorgaben ausgenommen.