Die SRG kommt mit ihrem Onlineportal im Tessin und bei den Rätoromanen einer Konzessionsverletzung gefährlich nahe: 75 Prozent aller Textbeiträge auf den Webseiten der SRG, die nicht älter als 30 Tage sind, müssen laut Konzession des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) mit Audiobeiträgen verknüpft sein.
Gesamthaft weisen nur 56,5 Prozent aller Beiträge der SRG eine solche Verknüpfung auf. Werden nur die Verknüpfungen betrachtet, mit denen auch ein Sendebezug hergestellt werden kann, sinkt der Anteil auf 42,8 Prozent.
Das deutschsprachige SRF und das französischsprachige RTS erfüllen die Quote mit 90 Prozent und 74,5 Prozent. RSI aus dem Tessin und RTR aus dem rätoromanischen Bündnerland verpassen die Zielvorgabe jedoch klar.
RSI weist lediglich eine Verknüpfungsquote von 26,5 Prozent auf und RTR sogar nur 25,5 Prozent. Dies ergab der Konfomitätsmonitor der Abteilung für Medienwandel und Inovation des Instituts für Publizistik der Universität Zürich im Auftrag des Bundesamtes für Kommunikation.
«Es zeigt sich, dass insbesondere bei RTS ein grosser Anteil an AV-Material verknüpft ist (52,3%), das keinen direkten zeitlichen und/oder thematischen Sendungsbezug zum Textbeitrag herstellt», heisst es in der Studie. Dabei handelt es sich zum Beispiel um unkommentierte Videos, Youtube-Beiträge oder Archivbeiträge.
Die SRG schreibt in einer Medienmitteilung davon, die Onlinevorgaben der Konzession zu erfüllen. Diese sehr grosszügige Interpretation würden die Verleger im Tessin und im rätoromanischen Raum so sicher nicht unterschreiben. Und auch in der Romandie, wo ein grosser Teil des Videomaterials keinen Bezug zum Text aufweist und somit als Alibiübung zu betrachten ist, ist die Sachlage alles andere als befriedigend.
Dies sieht auch der Verband Schweizer Medien so: «Die Analyse liefert aufschlussreiche Hinweise, die darauf hindeuten, dass nur die Vorgabe in der Deutschschweiz eingehalten wird. Hier dürfte folglich eine eindeutige Konzessionsverletzung vorliegen», schreibt der Verband am Dienstag.
Die neue Konzessionsvorschrift des Bundesamtes für Kommunikation trat am 1. Juni 2013 in Kraft. Das SRG-Onlineangebot soll schwerpunktmässig auf Audio- und Videoinhalte ausgerichtet sein. Damit soll garantiert werden, dass sich die Seiten der SRG deutlich vom Webauftritt anderer Verlage unterscheiden.