Beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) ist noch keine Meldung betreffend des geplanten Joint Ventures zwischen den Regionalmedien der NZZ-Gruppe und den AZ Medien eingegangen. Das dürfte damit zusammenhängen, dass die Kooperation so aufgebaut wird, dass die Partner um eine Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) herumkommen.
Mit Tele 1 und TVO gehören zwei konzessionierte Fernsehsender zur NZZ-Mediengruppe, die beide einen Gebührenanteil erhalten. Genauso wie Tele M1 und TeleBärn auf Seiten der AZ Medien. Hinzu kommen bei der NZZ die Radiosender Radio Pilatus und Radio FM1, die zwar keine Gebühren erhalten, jedoch ebenfalls konzessioniert sind. Genauso Radio Argovia und Radio 24 der AZ Medien.
Für das Bundesamt für Kommunikation relevant: «Falls der Zusammenschluss zu einer Übertragung von Radio- und Fernsehkonzessionen auf eine neue Gesellschaft führt, muss dies gemäss Art. 48 RTVG dem UVEK vor dem Vollzug gemeldet werden», erklärte Caroline Sauser, Leiterin Kommunikation Bakom, am Montag gegenüber dem Klein Report. Als Übertragung gilt auch ein rein wirtschaftlicher Übergang von mehr als 20 Prozent des Kapitals.
Bis am 20. November sei beim Bakom keine entsprechende Meldung eingegangen, wie Sauser auf Nachfrage sagte. Das ist nicht ganz verwunderlich, denn man kann das Konstrukt auch ohne eine Genehmigung durch das UVEK, die in einem vom Bakom instruierten Verfahren erfolgen müsste, aufbauen.
Geprüft würde ohnehin nicht das Joint Venture an sich, sondern dessen allfällige Auswirkungen auf die betroffenen Radio- und TV-Konzessionen sowie etwa die Einhaltung der «2-plus-2»-Regel.
Unabhängig davon, ob eine Übertragung der Konzession vorliegt, gilt hingegen für konzessionierte Veranstalter mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil «die Bestimmung, wonach die Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Unabhängigkeit des Programmschaffens nicht gefährden darf», so Caroline Sauser.