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Sonntag
08.01.2017

Medien / Publizistik

Laut einem Zwischenentscheid des Bundesgerichts können die Gegner von Admeira so lange die Akten nicht einsehen, bis das Lausanner Gericht in der Streitsache selbst entschieden hat, schreibt die NZZ am Freitag.

Es geht um die grundsätzliche Frage, ob der Verlegerverband (VSM) und die Medienhäuser, darunter Tamedia, AZ Medien, Radio 24 und Radio Argovia, überhaupt Parteistellung im Verfahren erhalten und sich gegen die Werbeallianz rechtlich zur Wehr setzen können.

Das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz war vor drei Monaten zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführern Parteistellung einzuräumen sei, und es hiess deren Beschwerden gegen den Entscheid des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) gut, wie der Klein Report berichtet hat.

Die am Donnerstag veröffentlichte Zwischenverfügung des Bundesgerichts ist bemerkenswert, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, die Akteneinsicht also gewährt werden müsste, auch wenn das Verfahren vor der oberen Instanz noch rechtshängig ist, so die NZZ weiter.

Das Bundesgericht führt aus, dass die SRG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zwar nicht beantragt habe. Die drohende Präjudizierung des Verfahrens überwiege jedoch gegenüber den entgegenstehenden Interessen der Gesuchsteller an umgehender Akteneinsicht, und deshalb werde die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen gewährt.

Das Uvek hatte im Februar 2016 die Beteiligung der SRG an einer gemeinsamen Werbeplattform mit Ringier und Swisscom ohne jegliche Auflagen zugelassen und den sich dagegen wehrenden Medienunternehmen und dem VSM keine Parteistellung gewährt.

Somit hatten diese auch kein Akteneinsichtsrecht, an dem ihnen viel liegt. Sie machen unter anderem geltend, dass die SRG anstrebt, durch das Joint Venture in ihren Fernsehprogrammen zielgruppenspezifische Werbung anzubieten.

Das Uvek muss der SRG laut den gesetzlichen Vorgaben des Radio- und Fernsehgesetzes Auflagen machen oder eine Tätigkeit verbieten, falls die SRG den Entfaltungsspielraum anderer Medien erheblich beschränkt, so die NZZ abschliessend.