Die Zürcher Regierung hat ein kantonales Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Dort hingebracht hat sie der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch, der «Transparenz bei den interkantonalen Konferenzen» herzustellen versucht und in diesem Fall Zugang zu Dokumenten der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) des Kantons Zürich möchte.
Die juristische Auseinandersetzung dauert bereits seit September 2018. Nun ist am 14. Juni vom Bundesgericht «ein wichtiger Zwischenentscheid gefällt worden», wie Geschäftsführer Martin Stoll am Dienstag mitteilt. In dem Verfahren geht es um Einsichtnahme in Einladungen und Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) des Jahres 2017 inklusive Beilagen.
Die Gesundheitsdirektion leitete das Gesuch des Vereins an die GDK weiter, heisst es zum Sachverhalt im Urteil. Diese lehnte die Einsichtnahme mit E-Mail vom 1. November 2018 ab. «Am 16. November 2018 erneuerte der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch sein Informationszugangsgesuch vor der Gesundheitsdirektion. Diese trat auf das Gesuch ein, wies dieses jedoch ab mit der Begründung, das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiege im vorliegenden Fall», wie es im Urteil heisst.
Der Zürcher Regierungsrat argumentierte, dass es nach kantonalem Recht niemanden gebe, der für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sei. Der Kanton Zürich warnte gar vor einem «Dammbruch». «Müssten Kantone über den Zugang zu Dokumenten interkantonaler Konferenzen entscheiden, würde damit automatisch das Öffentlichkeitsprinzip für solche Gremien eingeführt.»
Die Zulassung eines entsprechenden Gesuchs hätte eine präjudizielle Wirkung, da der Kanton Zürich «noch nie solche Dokumente herausgegeben» habe.
Die Antwort des Bundesgerichts dazu: «Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird dieser durch den angefochtenen Entscheid nicht dazu verpflichtet, die angeforderten Dokumente der GDK herauszugeben; das Verwaltungsgericht hat lediglich befunden, die Gesundheitsdirektion habe nach ergänzender Sachverhaltsabklärung erneut über das Gesuch zu befinden. Inwiefern ein solcher Rückweisungsentscheid und die damit verbundene Möglichkeit, dass zu einem von der GDK erstellten Dokument Zugang gewährt werden könnte, eine erhebliche Betroffenheit des Kantons Zürich in seiner Aufgabenerfüllung begründen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dies ist vor dem Hintergrund der nach der erwähnten Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahme der Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG auch nicht zu erkennen.»
Es sei auch nicht ersichtlich, «inwiefern der angefochtene Entscheid eine präjudizielle Wirkung haben soll, zumal das Verwaltungsgericht unter Auslegung kantonalen Rechts einzig entschieden hat, die Gesundheitsdirektion sei zuständig für die materielle Behandlung des Gesuchs».
Aus Beobachtersicht des Klein Reports ist völlig klar: Auch wenn hier teilweise diametral entgegengesetzte Informationsinteressen vorliegen, die Politikerinnen und Politiker spielen auf Zeit. Mit der renommierten Zürcher Rechtsanwältin und Titularprofessorin Isabelle Häner und Rechtsanwalt Livio Bundi zog man durch verschiedene Instanzen: Es wurde rekurriert, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beschäftigt, es ging hin und her und ab nach Lausanne. Eines der Ziele: Das Ansinnen des Vereins Öffentlichkeitsgesetz ins Leere laufen zu lassen.
Nun kommt also ein Donnerschlag aus Lausanne: Die Zürcher Gesundheitsdirektion muss gestützt auf das kantonale Informationsgesetz (IDG) über den Zugang zu bei ihr vorhandenen Dokumenten der interkantonalen Institution entscheiden, kurzum: mehr Transparenz herstellen.