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Donnerstag
11.02.2016

Medien / Publizistik

Über zwei Jahre hielt die Universität Zürich einen Expertenbericht zur Causa Mörgeli/Rüttimann/Ritzmann unter Verschluss, bis sie vor Gericht dazu gezwungen wurde, das Papier herauszurücken. Nun ist klar: In der Pressemitteilung, welche die Uni im Herbst 2013 über den Bericht verschickte, fehlten wichtige Informationen.

Als Reaktion auf die im TV-Magazin «Rundschau» am 27. März 2013 erhobenen Anschuldigungen der mangelhaften Betreuung von Doktoranden und der fragwürdigen Vergabe von Doktortiteln gegen Christoph Mörgeli liess die Universität Zürich von verschiedenen Experten abklären, ob diese Vorwürfe gerechtfertigt sind.

Den entsprechenden Expertenbericht enthielt die staatliche Bildungsstätte der Öffentlichkeit über zweieinhalb Jahre vor, nur ein Kommuniqué wurde verschickt. Erst auf Druck der Redaktionen des «Tages-Anzeigers» und der «Rundschau» und mehreren Niederlagen vor verschiedenen Gerichten liegt der dreiseitige, detaillierte Bericht nun vor.

Pikant: Die Pressemitteilung vom Herbst 2013 weicht in entscheidenden Punkten vom Inhalt des Berichts ab, wie der «Tages-Anzeiger» am Mittwoch schreibt. So steht laut der Zeitung im Expertenpapier, «dass die von Prof. Dr. Rüttimann und Prof. Dr. Mörgeli betreuten Dissertationen überwiegend aufgrund unzureichender Betreuung den wissenschaftlichen Standards medizinhistorischer Dissertationen nicht entsprechen».

In der Pressemitteilung sei jedoch von «häufig mangelhaften» Doktorarbeiten die Rede, welche wissenschaftlichen Standards «nur knapp» entsprochen hätten. Kurz: Die Uni entschied entgegen der Meinung der Experten und hielt die Arbeiten für genügend, die Absolventen durften ihren Doktortitel behalten. Dies dürfte der Uni Ärger und Arbeit erspart haben.

Auf Anfrage des «Tages-Anzeigers» verneint Rainer Weber, Dekan der Medizinischen Fakultät, jedoch, dass die Uni unterschiedliche Auffassungen zu den Experten kaschieren wollte. Er sagt, dass man die Persönlichkeitsrechte der Absolventen und der Betreuer nicht tangieren wollte und dass man die Dissertationen seinerseits akzeptierte - dies wolle man im Nachhinein nicht infrage stellen.

Am Ende bleibt die Frage, ob eine staatliche Institution solche Informationen vor der Bevölkerung und den Medien geheim halten darf - egal, aus welchen Gründen. Die Antwort des Bundesgerichts ist eindeutig. Nun wird sich zeigen, ob dieser Fall Signalwirkung ausstrahlen wird.