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Dienstag
23.04.2019

Medien / Publizistik

«Online korrigieren gilt nicht für Print»

«Online korrigieren gilt nicht für Print»

Online nachbessern reicht nicht: Korrigieren Zeitungen einen Fehler in ihrer Digital-Ausgabe, befreit sie dies nicht automatisch von einer Berichtigung in der Print-Ausgabe. Der Presserat unterstützte in Teilen eine Beschwerde gegen die «Tribune de Genève».

Unter dem Titel «Warum verschonen die Vandalen Halal-Geschäfte» erschien am 2. Juli 2018 in den Tamedia-Titeln «Tribune de Genève» und «24 Heures» ein Artikel über die «Antispeziesismus»-Bewegung. Seit Februar waren mehrere Metzgereien, McDonald’s-Lokale und Kebabstände zwischen Genf und Nyon von den Aktivisten attackiert worden.

Der Artikel fragt, warum dabei die Halal-Metzgereien verschont gebleiben sind. Die Halal-Läden verkaufen Fleisch, das nach den islamischen Speisevorschriften geschlachtet worden ist. Der Autor stützte sich dabei auf die Aussagen von Virginia Markus, Pia Shazar und Elisa Keller, drei Vertreterinnen der Antispeziesismus-Bewegung in der Romandie.

Die drei Aktivisten warfen der «Tribune de Genève» vor, «Zitate entstellt sowie mit unlauteren Methoden Informationen beschafft und die Menschenwürde verletzt zu haben», steht in der am Mittwoch publizierten Stellungnahme des Schweizer Presserats.

Weiter habe die Tamedia-Zeitung Virginia Markus erst nicht korrekt identifiziert und sich dann geweigert, die falschen Angaben zu ihrer Person in der Papier-Version zu korrigieren.

Gestützt auf die «Analyse des umfangreichen E-Mail-Austausches vor der Veröffentlichung des Artikels» weist der Presserat die Vorwürfe der Verletzung von Ziffer 3 und 4 des Journalistenkodex zurück.

In einem Punkt jedoch unterstützt das Aufsichtsgremium die Kritik: Weil die «Tribune de Genève» die Funktion von Virginia Markus in ihrer Papierausgabe nicht korrigierte, hat sie die Berichtigungspflicht verletzt.

Der Presserat erinnert in seiner Stellungnahme daran, «dass die Korrektur eines Online-Artikels gekennzeichnet werden muss und dass diese nicht gleichzeitig für die Print-Ausgabe gilt». In allen übrigen Punkten weist der Presserat die Beschwerde ab.