Der Regionalsender Telebasel hatte unter dem Titel «Feindbild Rheinhattan - wie Querulanten und Sozialromantiker die Entwicklung im Basler Hafengebiet verhindern wollen» über die Weiterentwicklung des Rheinhafens berichtet. Daraufhin reichte eine Frau, die sich in der Diskussion laut Telebasel als «Rädelsführerin» der Gegner exponiert hatte und vom Sender zum Thema befragt wurde, Beschwerde gegen die Berichterstattung ein.
Sie monierte, dass die beiden Szenen, in der sie vorkam, nicht hätten ausgestrahlt werden dürfen, da sie ein Interview verweigert hatte. Zudem hätte ihr Name nicht genannt werden dürfen, die Bezeichnung als «Rädelsführerin» von «Rheinhattan» sei eine Falschmeldung, mit der pauschalen Bezeichnung sämtlicher Kritiker von Rheinhattan als Querulanten und Sozialromantiker seien Fakten und Kommentar vermischt worden, und sie als Ausländerin zu beschreiben, die bei einer Störaktion während einer Radiosendung als besonders «laut» aufgefallen sei, verletze die Menschenwürde und sei diskriminierend.
Der Presserat wies die Beschwerde weitgehend ab. Einzig mit den beiden ausgestrahlten Szenen habe Telebasel gegen die Erklärungen verstossen, urteilte der Rat.
«Nachdem sie jedoch deutlich ablehnte, sich zur Sache zu äussern, war es unverhältnismässig und durch das öffentliche Interesse nicht mehr gedeckt, ihr entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch weiter zu folgen und sie zu bedrängen», heisst es in den Erwägungen des Presserats. «Zwar ist es zulässig, eine Person aufzunehmen, die in einer öffentlichen Funktion zu einem offiziellen Anlass geht. Es geht aber zu weit, dieser Person vor deren eigenen Haustür aufzulauern oder sie weiter zu bedrängen, wenn sie klar zu erkennen gibt, dass sie keine Auskunft geben und nicht gefilmt werden will.»
Abgewiesen hat der Presserat hingegen die Beschwerden gegen die Punkte 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 4.5 (Interview), 4.6 (Recherchegespräche), 7.2 (Identifizierung), 8.1 (Achtung der Menschenwürde) und 8.2 (Diskriminierungsverbot) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
Die beanstandeten Begriffen «Rädelsführerin», «Querulanten» und «Sozialromantiker» seien als Einschätzungen des Autors des Berichts erkennbar, weshalb die Trennung von Fakten und Kommentar nicht beanstandet werden könne. Ausserdem habe weder ein Recherchegespräch noch ein Interview stattgefunden, weshalb auch kein Verstoss gegen Punkt 4 festgestellt werden könne.
Die Menschenwürde sieht der Presserat ebenfalls nicht verletzt. «Die beiden Begriffe `Querulanten` und `Sozialromantiker` sind zwar negativ besetzt, aber nicht derart herabsetzend, dass die vom Presserat relativ hoch angesetzte Schwelle für eine Verletzung der Menschenwürde erreicht ist», so der Presserat. Auch eine Diskriminierung stellte der Presserat nicht fest. «Der Beitrag insinuiert in keiner Weise, ihre ausländische Nationalität sei für das kritisierte Verhalten ursächlich.»
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