Die Datenbank Moneyhouse hat einige Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Hanspeter Thür, implementiert. Einzelne Empfehlungen lehnt das Unternehmen jedoch ab, diese werden nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt.
Es geht darum, ob Moneyhouse häufig genug Stichproben bei den Interessensnachweisen für Bonitätsabfragen durchführt und darum ob es zulässig ist, dass Informationen von Moneyhouse über Suchmaschinen besser auffindbar sind als solche von staatlichen Anbietern. Das Bundesverwaltunsgericht muss ausserdem prüfen, ob Moneyhouse Persönlichkeitsprofile bearbeitet. Falls das Gericht diese Frage bejaht, würde dies zu erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen führen.
Moneyhouse macht auf ihrer Webseite unter anderem Daten von Privatpersonen zugänglich, auch von solchen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind wie zum Beispiel Geburtsdatum, Wohnort oder Beruf, aber zum Teil auch Angaben über die Familie und die Liegenschaft. Das hat laut Thür zu zahlreichen Beschwerden aus der Bevölkerung geführt.
Der Datenschutzbeauftragte lancierte deshalb 2012 eine umfangreiche und mehrstufige Abklärung. In einem zweiten Teil dieser Abklärung hat er die Dienstleistungen des Unternehmens, das seit Anfang 2014 der NZZ gehört, auf ihre Konformität mit dem Datenschutzgesetz überprüft und Anfang November 2014 eine Reihe von Empfehlungen unterbreitet.