Wenn staatliche Anbieter mit privaten Unternehmen um öffentliche Aufträge ins Rennen steigen, dürfen sie ihre Offerten nicht mit Steuergeldern quersubventionieren: So hat das Bundesgericht in dem Streitfall zwischen der Publicom AG und der Universität Zürich entschieden.
Zankapfel ist der Auftrag zur Anlayse des SRG-Onlineangebots. Es gibt laut dem Lausanner Gericht Hinweise, dass das Angebot der Uni Zürich nicht kostendeckend kalkuliert worden ist und das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) den Zuschlag demnach zu Unrecht an die Hochschule vergeben hat.
Den Vergabeentscheid hatte das Bakom im Mai 2015 gefällt. Mitbewerberin Publicom unterlag in dem Ausschreibeverfahren aus ihrer Sicht «denkbar knapp, vor allem weil der Gesamtpreis des UZH-Angebots um drei Prozent tiefer lag», schreibt das private Medienforschungsunternehmen.
Eine Nachkalkulation von Publicom ergab, dass die Hochschule den Zuschlag bekommen hatte, weil in der Offerte «tatsächlich anfallende Projektkosten im Betrag von etwa 500 000 Franken nicht ausgewiesen» waren. Das Unternehmen beschwerte sich beim Bundesverwaltungsgericht, mit Erfolg: Im April 2016 hoben die St. Galler Richter den Bakom-Entscheid zugunsten der Uni Zürich auf und wiesen ihn dem Bundesamt zur Neubeurteilung zurück.
Doch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) liess nicht locker und legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz ein. Mit seinem Urteil weist das Gericht in Lausanne nun die Uvek-Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hält fest, dass staatliche Anbieter den Verfassungsgrundsatz der «Wettbewerbsneutralität» verletzen, «wenn die Offerte des staatlichen Anbieters auf einer nicht erlaubten Quersubventionierung beruht, indem etwa ein Fehlbetrag in unzulässiger Weise mit Steuergeldern oder mit Einnahmen aus dem Monopolbereich gedeckt wird», betont das Bundesgericht in einem Kommuniqué vom Dienstag. Daraus ergibt sich in der Regel ein «obligatorischer Ausschlussgrund» aus öffentlichen Verfahren.
Bei Hinweisen sind die Vergabestellen zu weiteren Erkundigungen verpflichtet. Steht ein Verstoss gegen die Wettbewerbsneutralität fest, «besteht für die Beschaffungsbehörde wenig Spielraum, vom Verfahrensausschluss des betroffenen Anbieters abzusehen», so die Lausanner Justizbehörde weiter.
Im aktuellen Streitfall zwischen der Publicom und der Uni Zürich seien «Anhaltspunkte für eine Quersubventionierung vorhanden». Das Bundesgericht spielt den Ball nun zurück ans Bakom, das näher prüfen muss, ob die Offerte der Uni Zürich dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität entspricht oder nicht.