Ein Online-Artikel von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dabei ging es um einen Schulversuch im Kanton Luzern.
Darüber berichtete Radio SRF im Rahmen des «Regionaljournals Zentralschweiz» sowohl am Mittag («Luzern will Sonderschulklassen») als auch am Abend, wo zusätzlich der Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen» aufgeschaltet wurde.
Eine überarbeitete Fassung des Artikels mit dem Titel «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen» veröffentlichte SRF zwei Tage nach dem ersten Artikel, am 24. Mai 2023.
Gegen beide Fassungen landete eine Popularbeschwerde auf dem Tisch der UBI. Bei der ursprünglichen Version werde ein falscher Eindruck über die thematisierten Kinder mit Sonderschulbedarf vermittelt. Die Beschreibung dieser Kinder sei überdies diskriminierend und der Artikel enthalte zudem ungerechtfertigte Schuldzuweisungen gegen die Eltern dieser Kinder. Auch die korrigierte Fassung weise noch erhebliche Mängel auf.
Bei der öffentlichen Beratschlagung der UBI vom Donnerstag ging es um die Frage, ob sich die Leserschaft eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots hat bilden können. Hinsichtlich der ursprünglichen Version vom 22. Mai 2023 befand die Mehrheit der Kommission, dass dies nicht möglich gewesen sei.
«In dieser wird vor allem das Verhalten der Kinder mit Sonderschulbedarf wie im Titel mit teilweise drastischen Worten beschrieben. Unerwähnt bleibt, dass es sich dabei um Kinder mit einer festgestellten Beeinträchtigung (zum Beispiel ADHS/POS, Autismus) handelt. Dieser Umstand ging denn auch aus der Medienmitteilung des Kantons Luzern ausdrücklich hervor», heisst es in der Stellungnahme, die die UBI am Donnerstagabend publiziert hat.
Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher verletzt worden.
Zu einem anderen Schluss ist die UBI hinsichtlich der an mehreren Stellen überarbeiteten Version vom 24. Mai 2023 gekommen. Namentlich wird darin auch über die Gründe für die Verhaltensauffälligkeiten berichtet. Als Mangel taxierte die Kommission zwar die fehlende Transparenz hinsichtlich des Publikationsdatums dieser Änderungen.
«Es handelt sich dabei um einen Fehler in einem Nebenpunkt, der keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründet. Das Diskriminierungsverbot erachtete die UBI wie schon bei der ursprünglichen Version als nicht verletzt», heisst es weiter.