Der Presserat ist nicht auf die Beschwerde gegen einen «20 Minuten»-Artikel über eine Webcam in einem Berner Blumenladen eingetreten. Begründung: Im gleichen Fall ist bereits eine Strafanzeige im Gange.
Auf eine Beschwerde wird in der Regel nicht eingetreten, wenn ein Parallelverfahren bei einem Gericht eingeleitet wurde – ausser «eine medienethische Grundsatzfrage» steht zur Diskussion. Doch gemäss des Selbstkontrollgremiums der Presse treffe dies im hier vorliegenden Fall nicht zu.
Mit diesem Entscheid hat der Presserat eine Beschwerde gegen einen «20 Minuten»-Artikel vom 20. November 2019 abgelehnt, in dem über ein Blumengeschäft in Bern berichtet wird. Im Text wird geschrieben, dass der Laden eine Webcam installiert habe und Bilder über YouTube live sende.
Der Beitrag erwähnt dabei Kritik seitens des Berufsverbandes «Grüne Berufe Schweiz» sowie des Sprechers des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiterinnen. Die Inhaberin wird mit folgender Aussage zitiert: «Ich bin mir zwar bewusst, dass ich mich hier in einem Graubereich bewege, doch die Aktion ist wichtig für unseren Internetverkauf.»
Drei Tage später hat der Blumenladen Beschwerde gegen die Berichterstattung eingereicht. Zur Hauptsache wird argumentiert, die «20 Minuten»-Journalistin habe mit ihrer Recherche «medialen Druck» aufbauen wollen, um einen Folgebericht über die Abschaltung der Kamera publizieren zu können. Dies sei eine «unlautere Berichterstattung zum Erzwingen von Handlungen».