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Freitag
20.12.2024

Werbung

Für politische Werbeplakate soll es in Nidwalden auch weiterhin keine Bewilligung brauchen – falls sie nicht «überdimensioniert» sind... (Bild: Screenshot)

Für politische Werbeplakate soll es in Nidwalden auch weiterhin keine Bewilligung brauchen – falls sie nicht «überdimensioniert» sind... (Bild: Screenshot)

In mehreren Städten wie Genf oder Bern ist die Aussenwerbung zum Politikum geworden. Nun hat auch der Kanton Nidwalden begonnen, seine Regeln für Plakatwerbung von Grund auf zu aktualisieren.

Geklärt werden soll mit Totalrevision der Reklameverordnung unter anderem, für welche Werbung es in Zukunft eine Bewilligung braucht und für welche nicht.

Bei Plakaten zu Wahlen oder sportlichen Veranstaltungen zum Bespiel stellte sich immer wieder die Frage, «wo die Grenze des Erlaubten» liege, schreiben die Behörden zu dem am Freitag veröffentlichten Vernehmlassungsentwurf.

Die Reklameverordnung stammt von 1989. Aufgrund der technischen und digitalen Entwicklung sei diese veraltet, zum Beispiel bei den beleuchteten und bewegten Aussenwerbescreens.

Der Entwurf sieht wie bisher eine grundsätzliche Bewilligungspflicht für «temporäre Reklamen» vor. Dies vor allem deshalb, damit die Verkehrssicherheit und das Orts- und Landschaftsbild nicht tangiert werde, schreibt die Katonsregierung dazu.

«Generell bewilligungspflichtig sind aufgrund ihrer Auswirkung beleuchtete sowie bewegte Reklamen. Dies gilt auch für Strassenreklamen oder Reklamen in der Nähe von Natur- oder Kulturdenkmälern.»

Bei der dauerhaften Installation von Werbung – also etwa Reklametafeln am Dorfeingang oder grosse, freistehende Eigenreklamen – brauchts ein Baugesuch.

Keine Bewilligung braucht es dagegen für Wahl- und Abstimmungsplakate sowie Veranstaltungsreklamen, wenn sie «nicht überdimensioniert» sind, wie aus dem Vernehmlassungsentwurf weiter hervorgeht.

Zeitlich befristete politische Reklamen zur Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit vor Wahlen und Abstimmungen seien in der Schweiz bereits seit Jahrzehnten verankert. 

«Diese Reklamen sind bewilligungsfrei, wenn sie eine rechteckige Grundform mit einer Fläche von höchstens 3.5 m2 aufweisen und höchstens sieben Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag beziehungsweise der örtlichen Veranstaltung aufgestellt sind», steht im Entwurf.

Spätestens am Sonntag nach dem Urnengang müssen sie wieder abgeräumt sein.