Die Billag hat auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren über Jahre zu Unrecht die Mehrwertsteuer kassiert. Nach dem Nationalrat verlangt nun auch die Fernmeldekommission im Ständerat eine Rückerstattung an die Gebührenzahler.
Die Billag-Mehrwertsteuer beschäftigt die Schweizer Justiz schon seit Jahren: Mit seinem Urteil vom 13. April 2015 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen gar nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
Mehrere Kläger haben seither das zu viel bezahlte Geld zurückgefordert. Sie mussten dafür aber selber den Rechtsweg beschreiten, weil sich das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) querstellte. In zwei Fällen urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar und am 6. März 2017, dass die Mehrwertsteuer auch rückwirkend zurückbezahlt werden muss.
Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Bakom und Konsumentinnen und Konsumenten ist aber noch nicht ausgestanden: Das Bundesgericht hat abschliessend zu beurteilen, ob und für wie viele Jahre die Mehrwertsteuer zurückbezahlt werden muss. Sollten die Lausanner Richter das Urteil der Vorinstanz bestätigen, hätte eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für ganze zehn Jahre zu erfolgen.
Vorstösse im Parlament verlangen schon länger, dass die Billag-Mehrwertsteuer nicht nur an die Klägerinnen und Kläger, sondern an alle Gebührenzahler zurückerstattet wird.
Eine Motion von SVP-Politikerin Sylvia Flückiger vom Mai 2015 hat am Dienstag ein weiteres Hindernis überwunden: Die Fernmeldekommission des Ständerats (KVF-S) empfahl der kleinen Kammer, dem Anliegen zuzustimmen. Der Nationalrat hatte die gleiche Motion bereits im Juni 2017 angenommen – und dabei die Empfehlung des Bundesrats ignoriert.
Zur Ablehnung empfohlen wurde von der KVF-S hingegen eine ähnlich gelagerte Motion, die eine Rückerstattung rückwirkend auf fünf Jahre fordert: Anstelle der fixen Rückwirkungsfrist bevorzugt die Kommission eine offen formulierte Vorlage, die vom Bundesrat «im Einklang mit einem künftigen Entscheid des Bundesgerichts» umgesetzt werden kann.