Content:

Mittwoch
28.06.2023

Medien / Publizistik

Scharfe Kritik am Bundesrat: Das Öffentlichkeitsgesetz sei «uneingeschränkt zu respektieren», fordert der gleichnamige Verein. (Bild © admin.ch)

Scharfe Kritik am Bundesrat: Das Öffentlichkeitsgesetz sei «uneingeschränkt zu respektieren», fordert der gleichnamige Verein. (Bild © admin.ch)

Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes hat am Dienstag 30 Fälle publik gemacht, wo das Öffentlichkeitsgesetz ausgehebelt wurde. Das stösst auf scharfe Kritik in der Medienbranche. 

«Diese Ausnahmen haben zunehmend negative Auswirkungen auf die Zugangsrechte von Medienschaffenden und Bürgerinnen und Bürgern», schreibt Öffentlichkeitsgesetz.ch am Dienstag in einem Statement. 

Der Verein fordert Regierung und Parlament auf, den Grundgedanken des Öffentlichkeitsgesetzes «uneingeschränkt zu respektieren».

Dabei stammt der Anlass für die Kritik von unverdächtiger Stelle. Adrian Lobsiger, der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (Edöb), warnte am Dienstag vor einer bedenklichen Entwicklung, bei der Zugangsrechte systematisch durch neue Gesetze eingeschränkt werden. 

CS-Deal, Corona-Massnahmen und bald auch bei Meldungen von Cyberangriffen: Gemäss dem Jahresbericht des Edöb gibt es mindestens dreissig spezialgesetzliche «Ausschlüsse» des Öffentlichkeitsgesetzes, und ihre Zahl steigt kontinuierlich.

«Besonders problematisch ist die Abschaffung von Zugangsrechten durch den Einsatz von Notrecht, wie es beim CS-Deal und beim Rettungsschirm für die Stromwirtschaft geschah», so Öffentlichkeitsgesetz.ch weiter.

Medienschaffende müssten die Möglichkeit haben, solche einschneidenden Entscheidungen gestützt auf Verwaltungsinformationen zu hinterfragen.

«Siebzehn Jahre nach Einführung des Öffentlichkeitsprinzips wird Transparenz von einigen Verwaltungszweigen noch immer nicht als Errungenschaft betrachtet», so Martin Stoll, Geschäftsführer von Öffentlichkeitsgesetz.ch.

Sie sei offensichtlich lästig. «Die Einführung von Geheimhaltungsklauseln führt zu einem empfindlichen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit und ist unnötig: Gerät der Staat durch ungerechtfertigte Transparenzforderungen in Bedrängnis, hat er die Möglichkeit, den Zugang zu Dokumenten unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz und die Gerichtspraxis einzuschränken.»