Der Bundesrat hat die Details zum revidierten Öffentlichkeitsgesetz definiert. Die neuerdings «grundsätzlich» kostenlose Herausgabe von Behördenakten geht dann ins Geld, wenn die Bearbeitung eines Einsichtsgesuches länger als acht Stunden dauert.
Geregelt ist dies in der zum Öffentlichkeitsgesetz gehörenden Verordnung, die die Regierung am Freitag auf den 1. November in Kraft gesetzt hat.
Nach dem heute noch geltenden Gesetz müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller grundsätzlich eine Gebühr bezahlen, um Zugang zu amtlichen Dokumenten zu bekommen. Ab November folgt ein Paradigmenwechsel, den das Parlament nach einigem Hin und Her vor einem Jahr beschlossen hat: In der Regel werden für Zugangsgesuche keine Gebühren mehr erhoben.
Erfordert ein Zugangsgesuch eine «besonders aufwendige Bearbeitung», kann jedoch weiterhin eine Gebühr erhoben werden. Was das konkret heisst, hat der Bundesrat per Verordnung nun ausbuchstabiert.
Ein besonderer Aufwand besteht demnach dann, wenn die Behörde für die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs «mehr als acht Arbeitsstunden» benötigt. Über dieser Schwelle können 100 Franken pro Arbeitsstunde in Rechnung gestellt werden.
«Fällt eine Gebühr an, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorgängig informiert werden», heisst es weiter.
Zudem hat der Bundesrat einen Rabatt für Medienschaffende in die Verordnung geschrieben: Diese zahlen 50 Prozent weniger als Gesuchsteller ohne journalistische Absichten.
«Zur Stärkung der Transparenz über die Gebührenerhebung müssen die Behörden dem Edöb jährlich nicht nur den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangten Gebühren melden, sondern auch die Anzahl Fälle, in denen eine Gebühr erhoben wurde», hält das Justizdepartement weiter fest.
Im Jahr 2022 wurde gemäss dem Tätigkeitsbericht 2022/2023 des Öffentlichkeitsbeauftragten Adrian Lobsiger lediglich bei 29 der 1180 bearbeiteten Zugangsgesuche eine Gebühr erhoben.