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Samstag
13.05.2017

IT / Telekom / Druck

Der Streit zwischen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) und der Moneyhouse AG hat ein 48-seitiges Urteil ergeben.

Der Gegenstand waren die Umsetzung von Empfehlungen des Datenschützers bezüglich der von Moneyhouse verwendeten persönlichen Daten aus verschiedenen Quellen, unter anderem aus dem Handelsregister und dem zentralen Firmenindex (zefix.ch) von Betreibungsämtern sowie via Online-Suchmaschinen wie Google, local.ch, search.ch, jobs.nzz.ch und Google Maps.

Moneyhouse, das zur NZZ-Gruppe gehört, verwendet diese Daten, um verschiedene Dienstleistungen auf moneyhouse.ch anzubieten, insbesondere eine Firmen- und Personensuche und ein Stellenportal.

Dieser Dienst ist für das Publikum nach erfolgter Registrierung kostenlos. Zusätzlich werden zahlungspflichtig für Premium User Bonitäts- und Zahlweiseabonnemente, Details zu Zahlungsstörungen, Betreibungs-, Grundbuch-, Wirtschafts- und Steuerauskünfte und Dienstleistungen betreffend Firmenporträts angeboten.

«Für Zusatzangebote und um auf Daten natürlicher Personen, die nicht im Handelsregister oder in einem elektronischen Telefonverzeichnis eingetragen sind, zuzugreifen, müssen Interessensnachweise erbracht werden», heisst es in dem Urteil vom 18. April 2017.

Der Datenschützer erliess am 6. November 2014 eine Empfehlung oder einen Sermon an die Adresse der damaligen itonex AG und heutigen Moneyhouse AG mit der Empfehlung: «Moneyhouse stellt sicher, dass bei Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, eine rechtsgültige explizite Einwilligung für Datenbearbeitungen, die über das für eine Bonitätsprüfung notwendige hinausgehen, vorliegt. Daten von Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren explizite Einwilligung nicht vorliegt, dürfen in allen über die Bonitätsprüfung hinausgehenden Diensten nicht angezeigt werden. Die Empfehlungsadressatin löscht bei Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren explizite Einwilligung nicht vorliegt, alle für die Bonitätsprüfung nicht zwingend notwendigen Daten. Die Empfehlungsadressatin entfernt Verlinkungen, die das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen durch die Nutzer der Plattform moneyhouse.ch ermöglichen.»

Unter Punkt g. heisst es: «Die Auffindbarkeit von im Handelsregister eingetragenen Personen über Suchmaschinen wird entsprechend der Praxis von zefix.ch angepasst.»

Eine weitere happige Hürde folgt mit einem weiteren Punkt: «Moneyhouse überprüft den Datenbestand betreffend Richtigkeit in einem Umfang, der in einem angemessenen prozentualen Verhältnis zu den gemachten Abfragen steht.»

Dann muss die Bonitätsabfrage rechtskonform ermöglicht werden. «Die Anzahl der nachträglichen Kontrollen eines zum Zeitpunkt der Bonitätsabfrage bestehenden Interessensnachweises hat in regelmässigen Zeitabständen und in einem Verhältnis von mindestens fünf Prozent zu den getätigten Abfragen zu erfolgen.»

Die Auskunft muss allen Nutzern gleich und rechtskonform gemäss den Vorgaben von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, insbesondere kostenlos und unter namentlicher Nennung aller Datenlieferanten, erteilt werden.

Die Weiterleitung von Auskunftsgesuchen an Partner ist für Moneyhouse umstritten. Gemäss Urteil macht die Firma geltend, dass sie nicht Inhaberin der Partnerdatenbanken und daher weder auskunftspflichtig noch zur Weiterleitung der entsprechenden Angaben verpflichtet sei.

Weiter antwortete Moneyhouse im März 2015, dass im Rahmen der Nutzung der Plattform keine Persönlichkeitsprofile generiert würden. Den Bedenken des Klägers würden jedoch im Rahmen des Redesigns der Plattform Rechnung getragen mittels Aufteilung des Angebots in getrennte Datenbanken je nach Nutzungsprofil.

Betreffend der Auffindbarkeit von im Handelsregister eingetragenen Personen über Suchmaschinen erklärte Moneyhouse, die angebotenen Suchmodalitäten und die Auffindbarkeit sei datenschutzrechtlich zulässig, insbesondere verhältnismässig.

Bezüglich Bonitätsabfrage akzeptiert Moneyhouse die risikogewichtete Kontrollen im Verhältnis von 0,2 Prozent, das heisst Kontrollen bei Kunden, bei denen besonders viele Abfragen getätigt wurden, oder bei ungewöhnlichen Abfragemustern.

Die übrigen Empfehlungen akzeptierte Moneyhouse und die Argumente gingen nochmals zum Datenschützer und wieder zurück zu Moneyhouse und schlussendlich vors Bundesverwaltungsgericht, das per April seine Schlussfolgerungen bekannt gab.

Das Mutterhaus NZZ interpretierte das Urteil in einer Mitteilung vom Donnerstag mit dem Titel «Bundesverwaltungsgericht bekräftigt Moneyhouse in seiner Strategie». Das Gericht habe «ein differenziertes Urteil gefällt». Moneyhouse könne weiterhin Daten von Privatpersonen publizieren, die für eine Bonitätsauskunft erforderlich sind, und diese Daten in Suchmaschinen indexieren.

Dieser Punkt sei für Moneyhouse wesentlich. «Das Gericht hat auch bestätigt, dass Moneyhouse Daten von Privatpersonen veröffentlichen kann, die für die Beurteilung der Bonität erforderlich sind. Dies ermöglicht Moneyhouse, das bewährte Geschäftsmodell weiterzuführen», so der NZZ-Verlag.

Anderer Meinung als das Gericht sei man bei der Frage der Persönlichkeitsprofile. «Die Kriterien, was das Gericht unter einem Persönlichkeitsprofil versteht und wieso Moneyhouse durch die Datenbearbeitung Persönlichkeitsprofile erstellt haben soll, sind nicht abschliessend definiert.»