Moneyhouse passt auf Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einige Abläufe an. Andere jedoch will das Unternehmen, das der NZZ gehört, vom Bundesverwaltungsgericht klären lassen.
Der Klein Report wollte von Moneyhouse-CEO Stefan Schärer wissen, welche Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten seine Firma implementiert habe: «Der EDÖB empfiehlt beispielsweise den Datenbestand noch häufiger betreffend Richtigkeit zu prüfen», sagte Schärer.
«Moneyhouse überprüft regelmässig die Richtigkeit der Datenbestände und nimmt laufend Korrekturen vor, denn die Richtigkeit der Daten ist für uns selbstverständlich zentral. Wir haben die Anzahl Stichproben nun nochmals erhöht.» Zudem seien die Datenquellen nun auf der Plattform transparenter dokumentiert, zählt der CEO der Datenbank auf.
Die Umsetzung der angenommenen, aber noch nicht umgesetzten Empfehlungen erfolge nun in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten.
Doch Moneyhouse hat nicht alle Vorschläge des Datenschützers angenommen. Über die abgelehnten Empfehlungen entscheidet nun das Bundesverwaltungsgericht.
Unter anderem geht es um den Entscheid, ob Moneyhouse Persönlichkeitsprofile bearbeitet oder nicht. Sollte das Gericht dies bejahen, müsste das Unternehmen höhere datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen.
«Wir sind der Ansicht, dass unsere Dienstleistung rechtlich und tatsächlich nicht als Persönlichkeitsprofile zu qualifizieren sind», so Schärers Standpunkt. In diesem Punkt wünsche Moneyhouse jedoch ebenfalls eine Klärung und sehe der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts gelassen entgegen.
Stefan Schärer rechnet bei diesem Gerichtsfall mit guten Chancen für Moneyhouse: «Das Gericht hat bereits 2008 in einem ähnlichen Fall zugunsten von Moneyhouse entschieden und die Auslegung des EDÖB korrigiert», begründete er.