Die ehemalige Redaktorin des «Magazins» von Tamedia, Anuschka Roshani, hat vor dem Zürcher Arbeitsgericht teilweise recht bekommen.
Die Richter hoben die Kündigung auf, hiessen aber weder das Begehren um Feststellung von Rechtsverletzungen noch das Genugtuungsbegehren gut, wie aus einer am Freitag publizierten Mitteilung zum Urteil vom 11. November hervorgeht.
Die langjährige «Magazin»-Redaktorin Roshani schloss sich im Frühjahr 2021 dem sogenannten «Frauenbrief» an die Geschäftsleitung und Chefredaktionen von Tamedia an. Daraufhin reichte sie eine innerbetriebliche Beschwerde ein, in der sie Vorwürfe gegenüber ihrem damaligen Vorgesetzten Finn Canonica erhob.
Im September 2022 wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Dagegen wehrt sich Anuschka Roshani vor dem Zürcher Arbeitsgericht. Sie machte geltend, während mehreren Jahren von ihrem Vorgesetzten «systematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt» worden zu sein. Tamedia warf sie eine «massgebliche Mitverantwortung» vor, wie aus der Mitteilung des Bezirksgerichts weiter hervorgeht.
Neben der Aufhebung der Kündigung verlangt Roshani die Feststellung der behaupteten Persönlichkeitsverletzungen, der entsprechenden arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichtverletzung und der Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes. Weiter fordert sie die Bezahlung einer Genugtuung.
«Auf das Begehren, die behaupteten Rechtsverletzungen seien festzustellen, tritt das Gericht mangels Darlegung eines Feststellungsinteresses seitens der Klägerin nicht ein», heisst es dazu.
Das Gericht hielt aber unter anderem fest, «dass eine Feststellungsklage nicht zulässig ist, wenn stattdessen eine Leistungsklage möglich ist. Dass dies vorliegend zutrifft, zeigt die Klägerin mit ihrem Begehren um Genugtuung – welches sie als Folge der behaupteten Rechtsverletzungen stellt – gleich selbst auf.»
Keinen Erfolg hatte Roshani auch bei ihrer Forderung nach Genugtuung. «Mit Bezug auf die beantragte Genugtuung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vorgesetzte der Klägerin keine Organstellung bei der Beklagten innehatte, so dass allfällige durch ihn begangene Persönlichkeitsverletzungen nicht der Beklagten zuzurechnen wären», heisst es in der Mitteilung weiter.
Die Tamedia-Verantwortlichen hätten laut Gericht keinen Anlass gehabt, «ein systematisches (und bislang nicht bekanntes) Mobbing der Klägerin durch deren Vorgesetzten auch nur zu vermuten, geschweige denn, Massnahmen zum Schutze der Klägerin vor ihm zu ergreifen».
Damit fehle es an den Grundlagen für eine Genugtuung, weshalb das entsprechende Begehren abgewiesen wird.
Hingegen hat das Arbeitsgericht die Kündigung aufgehoben. Dies, weil sie innert der Schutzdauer, die das Gleichstellungsgesetz beim Erheben einer innerbetrieblichen Beschwerde vorsieht, ausgesprochen wurde.
Tamedia sei es nicht gelungen, «rechtsgenügend darzutun, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag. Auch missbräuchliche Motive der Klägerin wurden nicht rechtsgenügend dargetan».
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden.