Die französischsprachige Boulevardzeitung hat im Januar über ein junges Mädchen berichtet, welches Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden ist. Die detaillierte Schilderung des Missbrauchs durch «Le Matin» hat gemäss Presserat die Würde des Kindes verletzt.
Im beanstandeten Artikel wurde das Mädchen nicht namentlich genannt. Durch detaillierte Angaben zum Wohnort, zur Familie und zum Alltag sei eine Identifikation des Opfers aber dennoch möglich gewesen.
Auch die Art des Übergriffs wurde im Artikel von «Le Matin» ausführlich geschildert. Das wäre nach Ansicht des Presserats nicht nötig gewesen, um den Kontext zu verstehen. Die Berichterstattung habe die Privatsphäre, die Menschenwürde und weitere Richtlinien des Presserates verletzt.
Auf den Schutz betroffener Minderjähriger müsse man «besonders sorgfältig» achten, schrieb der Presserat in seinem Entscheid, der am Mittwoch publiziert wurde.