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Mittwoch
01.04.2020

Medien / Publizistik

Der polnische Botschafter in der Schweiz beschwerte sich über einen Artikel in der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) und verlangte eine Replik. Zu Unrecht findet der Presserat.

Unter dem Titel «Ein solches Geschichtsbild dulden wir nicht - eine polnische Kampagne gegen die Holocaust-Forschung» berichtete Joseph Croitoru am 28. März 2019 von einer wissenschaftlichen Veranstaltung, bei der es um die Frage ging, welche Rolle polnische Bürger und Organisationen bei der Ermordung von Juden im Zweiten Weltkrieg gespielt haben.

Die Veranstaltung soll laut dem NZZ-Bericht durch polnische Nationalisten im Vorfeld und während der Debatten massiv gestört worden sein.

Namens des Botschafters Jakub Kumoch beschwerte sich der Chargé d’Affaires der Botschaft der Republik Polen in der Schweiz beim Presserat: Die NZZ habe Unwahres über ihn geschrieben und den Inhalt eines Buches über die Haltung Polens im Holocaust falsch zitiert. Darauf habe er in der NZZ eine Replik unterbringen wollen, was die Zeitung abgelehnt habe.

Stattdessen hat die Zeitung dem Botschafter einen Leserbrief angeboten. Bei dessen Ausarbeitung konnte man sich nicht über den Titel einigen. Da es schliesslich nicht zu einer Veröffentlichung gekommen sei, müsse eine «Verletzung des Rechtes auf Gegendarstellung/Replik, sowie das Recht, von der NZZ angehört zu werden» gerügt werden, schrieb Botschafter Jakub Kumoch dem Presserat.

Für den Presserat war die NZZ nicht verpflichtet, den Botschafter anzuhören: «Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit einer Passage im Artikel betroffen war, kann von einem ‘schweren’ Vorwurf im Sinne der Presseratspraxis (illegales oder vergleichbares Handeln) nicht die Rede sein.»

Der Mailwechsel zwischen den Parteien zeigt laut dem Gremium, dass der Botschafter darauf bestanden habe, dass der von ihm gewählte Titel über dem Leserbrief stehe; ansonsten wolle er auf eine Veröffentlichung verzichten.

Die Redaktion der NZZ hat ihn beim Wort genommen und ihrerseits auf ihrem Titel bestanden. «Sie muss einen Leserbrief nicht veröffentlichen, wenn der Autor auf der integralen Publikation beharrt», schreibt der Presserat weiter. «Anders als der Beschwerdeführer meint, gibt es in der ‚Erklärung‘ kein Recht auf Replik.»

Zur Kritik, die NZZ habe Unwahres geschrieben, steht Aussage gegen Aussage. «Keine der beiden Seiten hat einen Beleg für ihre Position beigebracht.»