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Donnerstag
18.07.2019

Medien / Publizistik

stutz

Jean-Philippe Rickenbach und Oswald Iten haben mit ihrer Beschwerde vor der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) nicht in allen Punkten obsiegt.

Auch nach jahrelangem Rechtsstreit mit dem NZZ-Management gibt es keine Weihnachtsgratifikation für die beiden NZZ-Rentner, den ehemaligen Finanzchef Rickenbach und den früheren Auslandredaktor Iten.

Nach dem rechtsgültigen Entscheid der Aufsichtsbehörde BVS, dass die Millionen-Überweisung von den Konten der Wohlfahrtsstiftung in Richtung NZZ-Pensionskasse aus dem Jahr 2015 unrechtmässig war, beginnt nun das grosse Rechnen.

Es geht um die Frage, wie viel von den 27,4 Millionen Franken am Ende bei unberechtigten Empfängern gelandet sind. Dieser Betrag muss zurück an den Spezialfonds überwiesen werden, befahl die Zürcher Stiftungsaufsichtsbehörde.

Die Weihnachtszulage, die den NZZ-Rentnern im Jahr 2015 verwehrt wurde, erhalten Rickenbach und Iten aber nicht mehr. Die freiwilligen Zusatzzahlungen könnten juristisch betrachtet nur dann erstritten werden, wenn sie «über längere Zeit regelmässig in derselben Höhe und vorbehaltlos ausgerichtet werden», erklärte die BVS.

Beim Spezialfonds der «Neuen Zürcher Zeitung» sei dies aber nicht der Fall. So wurde bereits 2009 das Weihnachtszückerchen für die Rentner nicht ausbezahlt. Weil sich dann im Jahr 2015 auch noch die Rendite der Vermögensanlagen massiv verschlechtert habe, durfte der Stiftungsrat die Weihnachtsgratifikation erneut aussetzen, ohne seinen Ermessensspielraum zu überschreiten, heisst es vonseiten der Stiftungsüberwacher.

Immerhin haben Oswald Iten und Jean-Philippe Rickenbach nun die Gewissheit, dass Rentner mit Blick auf die gesamte Vorsorgesituation nicht schlechter behandelt werden dürfen als aktive Versicherte des NZZ-Spezialfonds.

Die Argumentation des NZZ-Managements, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung bei freiwilligen Leistungen «ausgeschlossen» sei, vermochte die kantonale Stiftungsaufsichtsbhörde nicht zu überzeugen. Auch eine patronale Wohlfahrtsstiftung müsse das Gleichbehandlungsprinzip befolgen.