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Freitag
13.08.2021

TV / Radio

Für einmal keine Anonymisierung: Vor einem notorischen Betrüger soll gewarnt werden, rechtfertigt der «Kassensturz» die Namensnennung. (Bild: SRF)

Für einmal keine Anonymisierung: Vor einem notorischen Betrüger soll gewarnt werden, rechtfertigt der «Kassensturz» die Namensnennung. (Bild: SRF)

Mit einer gewissen Zuverlässigkeit rügt der Presserat den «Blick» oder «20 Minuten», Privatpersonen identifizierbar gemacht zu haben. 

Der «Kassensturtz» hat einen Betrüger bei vollem Namen genannt und dessen Wohnort verraten. Alles richtig gemacht, sagt die SRF-Ombudsstelle.

«Dass der Typ wohl fast jeden über den Tisch zieht, ist klar, und dass man ihm nicht habhaft wird unverständlich. Aber wo bleibt da bitte der Persönlichkeitsschutz?!», beschwerte sich ein Zuschauer bei den Ombudsleuten über den im April ausgestrahlten «Kassensturz»-Beitrag über den «Schuldenkönig» in einer kleinen Berner Gemeinde.

Der Zuschauer war offensichtlich um den Schutz seiner eigenen Privatsphäre besorgt: «Muss ich mich bald vor dem ‚Kassensturz‘-Pranger fürchten, wenn ich Umbauarbeiten in Auftrag gebe und wärend der Arbeiten verunfalle, invalid werde und die Forderungen nicht mehr bedienen kann?!», schrieb er in seinem Beschwerdebrief weiter.

Die «Kassensturz»-Redaktion wiegelte ab: Es sei nicht so, «dass nun jeder Schuldner befürchten muss, mit vollem Namen im ‚Kassensturz‘ genannt zu werden». 

Die Namensnennung sei nach intensiver Rücksprache mit der Chefredaktion und dem Rechtsdienst erfolgt, erklärte die Redaktion gegenüber den SRF-Ombudsleuten. Um weitere mögliche Opfer vor dem notorischen Betrüger zu warnen, habe man sich entschieden, ihn nicht zu anonymisieren.

Gespräche mit rund zwanzig Geschädigten, mit Personen aus der Gemeinde und beim zuständigen Betreibungsamt hätten ergeben, dass der «Schuldenkönig» seinen Schwindel seit Jahren «mit System und nachweisbar arglistig» durchziehe. «Insofern war es wichtig, vor einem systematisch agierenden Schwindler zu warnen, der mit Methode zahlreiche Handwerker um ihr Geld gebracht hat.»

Mit der Namensnennung sei tatsächlich sehr zurückhaltend umzugehen, resümieren die Ombudsleute in ihrer Stellungnahme. Berechtigt sei sie vor allem dann, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grösser sei als die Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts. Die spektakulärsten Fälle beträfen Tötungsdelikte, um die Bevölkerung vor der Gefährlichkeit des Täters zu warnen. 

Im beanstandeten Fall gehe es zwar «nur» um betrügerische Machenschaften. Es sei aber durchaus im öffentlichen Interesse, zu erfahren, wer sich seit sehr langer Zeit im gewerblichen Umfeld unrechtmässig Vorteile verschaffe – «selbst wenn dabei der Anschein entsteht, die genannte Person werde dadurch an den Pranger gestellt».