Google kann nicht gezwungen werden, alte negative Presseberichte über eine Person zu unterdrücken, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
Im Streit über das sogenannte Recht auf Vergessenwerden im Internet hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem konkreten Fall zugunsten des Suchmaschinenbetreibers Google entschieden. Die Berufung eines ehemaligen Geschäftsführers einer gemeinnützigen Organisation hatte keinen Erfolg, wie das Gericht mitteilte.
Die Organisation habe 2011 tiefrote Zahlen geschrieben, heisst es, kurz zuvor habe sich der damalige Geschäftsführer krankgemeldet. Der Mann habe nun erreichen wollen, dass bei der Google-Suche nach seinem Namen nicht mehr länger fünf Internetadressen zu entsprechenden Presseberichten angezeigt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dem Konzern dürfe es nicht generell verboten werden, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthielten, erklärte das Gericht. Im Fall des Klägers habe keine klar erkennbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgelegen, es habe aber ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Fall bestanden.