Ein Student ist vor Gericht verurteilt worden, weil er SVP-Nationalrat Andreas Glarner in einem Tweet als «pädophil» bezeichnet hatte. Vor dem Presserat wehrte er sich vergeblich gegen verschiedene Medienberichte und Kommentare, in denen er als «ewiger Student» mit Rollkragenpullover beschrieben wurde.
Ein Bild im «Blick» vom 8. Juli 2016 zeigte Glarner, wie er in einem griechischen Flüchtlingslager ein Baby in die Höhe hält und lacht: «Wir müssen mehr helfen», lautete die Überschrift. Diese Ablichtung nahm ein Zürcher Student zum Anlass, den SVP-Mann in einem Tweet zu verunglimpfen: «Andreas Glarner zeigt in den Medien ungehemmt seine Pädophilie: Wo bleibt da die Empörung von Natalie Rickli?».
Nach dem Bezirksgericht Bremgarten wurde der Student nun auch vom Obergericht in zweiter Instanz der üblen Nachrede schuldig gesprochen. Vergeblich argumentierte er, dass sein Tweet «nur satirisch» gemeint war, wie die «Aargauer Zeitung» am Mittwoch schrieb.
Auch vor dem Presserat ist der Student abgeblitzt. Er beanstandete namentlich mehrere Berichte, in denen er im Zusammenhang mit seiner Verurteilung erwähnt wurde. Dadurch, dass er bei 20 Minuten Online mit Alter, Wohnort und Initialen genannt wurde, sei er durch eine geschickte Internetrecherche «sofort identifizierbar» gewesen.
Einen weiteren Beitrag im «Tages-Anzeiger» interpretierte er als «persönliche Abrechnung» gegen ihn. Und in Artikeln des Nachrichtenportals Watson sei er optisch beschrieben worden als «40-jähriger Student» mit «dunkelgrüner Hose und hellgrünem Rollkragenpullover» und somit ebenfalls «klar identifizierbar».
In Kommentaren werde er zudem als «ewiger Student» betitelt, der nie arbeite. Tatsächlich habe er aber nach Abschluss seines Erststudiums zwischenzeitlich gearbeitet.
Obwohl er die dreimonatige Beschwerdefrist verpasste, befasste sich das Presseratspräsidium mit der Eingabe des Studenten. Die Beschwerde erachtete das Gremium insgesamt und in allen Teilen als «offensichtlich unbegründet». Die Betitelung als «ewiger Student» liege im Rahmen der Meinungsfreiheit.