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Samstag
15.04.2017

TV / Radio

Für den Bundesrat ist eine Einschränkung der SRG-Spartenradios kein Thema: In seiner Stellungnahme zu einer entsprechenden Motion der Fernmeldekommission des Nationalrats (KVF-N) spricht er davon, dass «ein Teil des Publikums unter Umständen nur noch durch spezifische Angebote erreicht werden» könne.

Damit stützt der Bundesrat die zur Debatte stehenden Sender Radio Swiss Pop, Radio Swiss Classic, Radio Swiss Jazz sowie Radio SRF Virus, Radio SRF Musikwelle oder Radio RTS Option Musique: Diese Angebote hätten «innerhalb des Service-public-Auftrages eine konkrete Funktion zu erfüllen», heisst es dazu.

Der Bundesrat habe der SRG in der Konzession erlaubt, «in den digitalen Programmpaletten eine Segmentierung vorzunehmen und in bestimmten Programmen inhaltliche Akzente zu setzen». Im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz über elektronische Medien und der Anpassung der SRG-Konzession werde der Bundesrat «die künftigen Anforderungen an den Service public und seine bisherige Praxis der Konzessionierung von Zielgruppen- und Spartenprogrammen» neu überprüfen.

Genauso wie die Reduktion der Radio-Spartensender lehnte der Bundesrat die Open-Content-Motion ab. Sie verlangt, dass SRG-Eigenproduktionen allen privaten Schweizer Medien zur Verfügung gestellt werden sollen: «Das Modell des Open Content bietet keine Garantie, dass private Medien zusätzliche Werbeeinnahmen, die sie dank gebührenfinanzierter SRG-Inhalte realisieren, wieder in journalistische Angebote investieren, wie dies bei der SRG der Fall ist», findet der Bundesrat.

Für den Erhalt der Spartenprogramme reicht also die blosse Möglichkeit («unter Umständen»), dass bestimmte Personen nur diese Sender nutzen. Dagegen fordert der Bundesrat bei der Motion zu Open Content eine «Garantie».

Die Kooperation der SRG mit einzelnen schweizerischen Medienunternehmen betreffend SRG-Videos begrüsst er wiederum: «Dieses Modell basiert auf privatrechtlichen Vereinbarungen.»

Schliesslich unterstützt der Bundesrat eine dritte Motion der KVF-N teilweise: Die «2+2-Regel», wonach ein Unternehmen nicht mehr als zwei Fernseh- und zwei Radio-Konzessionen erwerben kann, habe sich nicht als «derart griffig erwiesen, wie anfänglich vorgestellt». Man sei bereit, den entsprechenden Artikel im RTVG zu streichen.