Content:

Donnerstag
22.02.2018

IT / Telekom / Druck

Der Bezug zu hoher Subventionen durch die Postauto AG wird weder von der Bundesanwaltschaft noch von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern untersucht. Beide Strafverfolgungsbehörden haben ihre Zuständigkeit dementiert.

Die Strafanzeige, die das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 14. Februar eingereicht hat, liefert nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden zum jetzigen Zeitpunkt «keinen hinreichenden Verdacht auf Straftaten gemäss Strafgesetzbuch», wie diese am Mittwoch mitteilten.

Die beiden Strafverfolgungsbehörden seien gemäss geltender Lehre und Praxis nicht zuständig für die Untersuchung eines mutmasslichen Subventionsbetruges. Die vom BAV geltend gemachten Widerhandlungen von Postauto fielen nicht unter das Strafrecht, sondern unter das Verwaltungsstrafrecht.

«Diese mutmasslichen Straftaten müssen gemäss Subventionsgesetz zwingend vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt werden.» Laut Strafanzeige ist dies das BAV selber.