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Donnerstag
10.02.2022

Medien / Publizistik

Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde von Jolanda Spiess-Hegglin ein.

Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde von Jolanda Spiess-Hegglin ein.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde von Jolanda Spiess-Hegglin gegen den Entscheid des Zuger Obergerichts vom vergangenen September nicht ein. 

Das Obergericht hatte es abgelehnt, vorsorgliche Massnahmen gegenüber der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger anzuordnen. Diese schreibt an einem Buch zu Ereignissen an der Zuger Landammannfeier von 2014.

Im Mai 2020 hatte Spiess-Hegglin das Kantonsgericht Zug ersucht, vorsorgliche Massnahmen gegenüber Binswanger zu verfügen. Der Journalistin sollte verboten werden, «ein Buch, einen Artikel oder eine andere Veröffentlichung zu publizieren, worin Handlungen von ihr bei der Landammannfeier bezüglich verschiedener Aspekte thematisiert oder diesbezügliche Spekulationen geäussert würden». 

Der Einzelrichter am Kantonsgericht folgte dem Begehren.

Michèle Binswanger aber ging daraufhin ans Zuger Obergericht. Dieses hiess die Berufung am 1. September gut und wies das Gesuch von Jolanda Spiess-Hegglin ab, die das Urteil ans Bundesgericht weiterzog.

Das Gericht entschied als Erstes, dass das Publikationsverbot der ersten Instanz für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gültig bleibe. Das war im letzten Oktober.

Mit Urteil vom 25. Januar hat das Bundesgericht nun entschieden, auf die Beschwerde von Jolanda Spiess-Hegglin nicht einzugehen, wie es in einer Gerichtsmitteilung vom Mittwoch heisst. 

«Das Urteil vom 1. September 2021 hat ein vor dem Hauptverfahren gestelltes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Es ist deshalb ein Zwischenentscheid im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes und vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschwerde führende Partei muss darlegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist. Jolanda Spiess-Hegglin äussert sich nicht dazu. Das hat zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann», begründet das Lausanner Gericht seinen Entscheid.

Entsprechend könne sich das Gericht auch nicht zu den Beanstandungen äussern, die Jolanda Spiess-Hegglin gegen das Urteil vom 1. September 2021 erhebt.

Am 20. Dezember 2014 fand in Zug die Feier zur Ernennung des damaligen Zuger Landammanns statt. Nach der offiziellen Feier kam es zu einem «Sexualkontakt» zwischen Jolanda Spiess-Hegglin, damals Mitglied des Zuger Kantonsrats, und einem männlichen damaligen Kantonsratsmitglied, wie es das Bundesgericht nennt. 

Dazu erschienen zahlreiche Medienberichte. Unter anderem veröffentlichte Michèle Binswanger als «Tages-Anzeiger»-Journalistin zur Landammannfeier und deren Folgen Kolumnen und einen Video. 

Über die tatsächlichen Geschehnisse besteht bis heute keine Klarheit.