Radio Télévision Suisse (RTS) strahlte eine Sondersendung zum zwanzigsten Jahrestag der Anschläge in den USA vom 11. September 2001 aus.
Ein Zuschauer reichte beim Presserat dagegen Beschwerde ein, weil er der Ansicht war, eine darin gemachte Äusserung entspreche nicht der Wahrheit.
Konkret ging es um den Satz: «Vingt-cinq ans déjà, lorsque les talibans première génération s’emparent de Kaboul avec l’appui des Etats-Unis.»
In der Beschwerde wurde moniert, es sei nicht wahr, dass die USA die Taliban «unterstützt» hätten.
Der Presserat kommt nun aber zum Schluss, dass der Beitrag nicht gegen den Berufskodex verstossen hat, weil sich der Journalist auf verschiedene Referenzmedien und diverse Quellen abstützte und so schlussfolgerte, dass die Eroberung Kabuls durch die Taliban am 27. September 1996 von den USA wenn nicht unterstützt, so doch zumindest stillschweigend gebilligt worden sei.
Der Presserat anerkennt aber auch, dass der im Beitrag verwendete Begriff «Unterstützung» tatsächlich Interpretationsspielraum offenlässt. Fehlende Präzision und Verkürzungen könnten tatsächlich dazu führen, dass die Öffentlichkeit in die Irre geführt werde, merkt der Rat an. Mit Kürze lasse sich nie eine Fehlinformation rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist der Presserat aber der Ansicht, dass die vom Journalisten verwendete Formulierung «mit Unterstützung» keine falsche Information darstellt, sondern höchstens eine Ungenauigkeit. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.