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Dienstag
19.08.2014

TV / Radio

Das Bundesamt für Kommunikation hat mit den harschen Rückmeldungen zur geplanten Teilrevision der Radio- und TV-Verordnung gerechnet. Die privaten TV-Anbieter kritisierten vor allem die Regelung zum HbbTV. Da die SRG auf HbbTV Werbung schalten dürfe, werde das Werbeverbot für die öffentlich-rechtlichen Sender ausgehebelt, teilte etwa der Verband Swisscable mit.

«Wir haben in den Erläuterungen ausgeführt, dass HbbTV und das Onlineangebot zwei verschiedene Dinge sind», nahm Bakom-Sprecherin Caroline Sauser am Montag gegenüber dem Klein Report Stellung. «Nach wie vor gilt, dass die SRG im übrigen publizistischen Angebot weder Werbung noch Sponsoring betreiben darf.»

Für den Teletext und die zum Abruf bereitgehaltenen Sendungen bestehe aber heute schon eine Ausnahme von diesem Grundsatz. «Die bisherigen Werbe- und Sponsoringmöglichkeiten für die Teletextdienste finden neu auch auf das hybride Angebot Anwendung; daher soll für die hybriden Fernsehdienste eine weitere Ausnahme von diesem Grundsatz gelten», so Sauser.

Die Werbung bleibt gemäss Bakom beschränkt auf Bild und Text. Videowerbung, animierte kommerzielle Einblendungen oder Pop-ups seien dagegen nicht erlaubt.

Sauser verweist darauf, dass der HbbTV-Dienst ausschliesslich für die Nutzung am TV-Gerät und somit in Verbindung mit dem TV-Programm konzipiert sei. «Die Werbebestimmung betrifft die HbbTV-Angebote, die mit dem Programmsignal angeliefert werden (Broadcast), nicht diejenigen, die über Internet (Broadband) angeliefert werden», erklärte sie.

Den Vorwurf von Swisscable, dass das Bakom die Gesetzesrevision einzig zu dem Zweck geplant habe, um Pläne der SRG zu einem eigenen HbbTV-Angebot zu ermöglichen, bestreitet sie. «HbbTV ist eine allgemeine Entwicklung in Europa. Zudem waren diverse andere Anpassungen nötig (z.B. Verbesserungen in der Technologieförderung)», meinte sie. «Wir haben alle Revisionsbedürfnisse in einer Vorlage untergebracht.»

Dass die TV-Anbieter sich kritisch zur Werbung über HbbTV äusserten, hat beim Bakom niemanden überrascht. «Wir haben deshalb auch explizit im erläuternden Bericht erwähnt, dass die HbbTV-Anwendungen nicht mit Onlineangeboten eines Veranstalters vergleichbar sind», sagte Sauser. Beim Bakom seien bereits rund 50 Stellungnahmen eingetroffen. «Weitere könnten noch eintreffen», so die Bakom-Sprecherin.

Auch auf einen weiteren Kritikpunkt der privaten nationalen und sprachregionalen TV-Anbieter hat sie eine Antwort parat. Diese kritisierten, dass bezüglich HbbTV die «Mitverbreitungspflicht mit Aufschaltungspflicht nur für die SRG und andere konzessionierte Programme» vorgesehen sei. Bei privaten nationalen oder sprachregionalen Fernsehprogrammen wie die der Sender 3+, 4+, 5+, TeleZüri, TV24, StarTV und joiz beschränke sich die Verbreitungspflicht dagegen auf gekoppelte Dienste für Sinnesbehinderte.

Auf die Frage, weshalb bei den Privaten auf eine Verbreitungspflicht verzichtet wurde, meinte sie: «Hierzu besteht keine gesetzliche Grundlage (Art. 59 RTVG), deshalb planen wir auch keine solche Anpassung.» Eine Anpassung sei auch in Zukunft aus diesem Grund nicht vorgesehen.