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Montag
14.10.2013

Medien / Publizistik

Vigousse_Klein_Report

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) zurückgepfiffen. Das Gericht hiess am 27. September einen Rekurs des welschen Satiremagazins «Vigousse» gut, das sich gegen einen Bakom-Entscheid vom Dezember 2012 bezüglich Presseförderung beschwert hatte.

Das Bakom hatte den Antrag von «Vigousse» auf staatliche Förderung abgelehnt, da die Abonnenten weniger als 75 Prozent der verkauften Auflage ausmachen. Das Magazin ist vom Juli 2011 bis im Juni 2012 mit einer durchschnittlichen Auflage von 12 756 Exemplaren erschienen. Über die Post wurden aber nur 6 700 Exemplare pro Ausgabe versandt.

Das Bakom bezieht sich auf Artikel 36 der Postverordnung. Darin sind die Voraussetzungen für Zustellermässigungen festgehalten. Bedingung ist unter anderem, dass die Tages- oder Wochenzeitungen «abonniert sind», dass sie «nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören» und dass sie «eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen».

Für den Entscheid sei die erste der drei oben genannten Bedingungen ausschlaggebend gewesen, so Bakom-Sprecherin Deborah Murith am Donnerstag gegenüber dem Klein Report. «Im Fall `Vigousse` ist der Begriff der `abonnierten Zeitung` strittig», so Murith. «Das Bakom geht davon aus, dass eine Zeitung dieses Kriterium erfüllt, wenn 75 Prozent ihrer Gesamtauflage an Abonnentinnen und Abonnenten versendet werden.»

Nach Auslegung des Bakom müsse ein gewisser Teil an Gratisexemplaren möglich sein. «Allerdings darf dieser Anteil nicht zu hoch sein», so Murith. «Wäre der Anteil an Gratisexemplaren zu hoch, würde der gesetzgeberische Wille - nur abonnierte Zeitungen mit der indirekten Presseförderung zu unterstützen - nach unserer Ansicht untergraben.»

Das Bundesverwaltungsgericht entschied aber anders. Würde das Gesetz so ausgelegt, müsste «Vigousse» die Auflage soweit senken, dass der Anteil der abonnierten Exemplare auf 75 Prozent steigen würde, heisst es im Entscheid. Das hätte Auswirkungen auf die Sichtbarkeit auf dem Markt, was nicht im Interesse des Gesetzgebers sei. Eine Mindestauflage von 1000 Exemplaren würde deshalb genügen.

Dieser Entscheid könnte auch Auswirkungen auf andere Titel haben. «Das Bakom hat seit Beginn seiner Zuständigkeit am 1. September 2012 über 200 Gesuche um Presseförderung von Regional- und Lokalzeitungen beurteilt», sagte Murith. «In weniger als 15 Fällen wurden die Gesuche unter anderem aufgrund fehlender Abonnementsverhältnisse (Gratiszeitungen) oder einem zu kleinen Anteil an Abonnenten abgelehnt.»

Falls das Bakom in einem Fall den Anspruch fälschlicherweise verneint hat, so werden laut Murith die zu Unrecht verweigerten Beträge der Zeitung rückwirkend ausbezahlt. Wie viel «Vigousse» erhalten könnte, ist aber noch nicht klar. Für das Jahr 2013 beträgt die Ermässigung für Titel der Regional- und Lokalpresse 22 Rappen pro Exemplar.

Beim Bakom gibt man sich vorerst noch zurückhaltend bezüglich der Konsequenzen des Entscheids. «Diesbezüglich können im Moment keine Aussagen gemacht werden», so die Bakom-Sprecherin. «Wir müssen zuerst den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Detail analysieren.»

Verlegerpräsident Hanspeter Lebrument ist aber bereits jetzt «sehr erfreut über den Entscheid», wie er am Donnerstag gegenüber dem Klein Report sagte. «Ich finde diesen Entscheid für die Zeitungen mit kleiner Auflage richtig», sagte er.

Noch kann das Bakom das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aber ans Bundesgericht weiterziehen. Das hält Lebrument durchaus für denkbar, damit das Bakom am Ende einen «niet- und nagelfesten» Entscheid vorliegen habe.

Beim Bakom will man sich dazu noch nicht äussern. «Das Bakom hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen und wird nach eingehender Prüfung über das weitere Vorgehen entscheiden», sagte Murith. «Deshalb können wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen dazu machen.»