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Freitag
25.03.2022

TV / Radio

Moderator Sandro Brotz soll in der «Arena» in mehreren Punkten das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt haben...      (Screenshot SRF)

Moderator Sandro Brotz soll in der «Arena» in mehreren Punkten das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt haben... (Screenshot SRF)

Der Rechtsanwalt Emrah Erken, einer der besten Kenner des alten Jazz in der Schweiz und normalerweise ein Vorkämpfer gegen Erdogan und die Islamisten, hat bei der Ombudsstelle SRG eine Beanstandung eingereicht, die dem Klein Report in ganzer Länge vorliegt.

In seiner Begründung führt der brillante Jurist Erken aus, weshalb die Gerichtsinszenierung von Sandro Brotz vor laufenden Kameras in mehreren Punkten das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt habe und mit der Inszenierung des Rassismus-Tribunals sogar die «verfassungsmässige Ordnung der Schweiz» gefährde.

Es geht um zwei schwerwiegende Vorwürfe, die Erken mit dem Verweis auf den absoluten Schutz von Voten von Parlamentariern vor dem Plenum oder in den Kommissionen vorbringt. National- und Ständeräte verfügen bei solche Voten über einen absoluten Schutz, was anders als andere Immunitäten Verfassungsrang habe. Kein Gesetz, keine Parlamentsmehrheit könne diese Verfassungsbestimmung aushebeln, selbst Thomas Aeschi könne nicht freiwillig auf seine Immunität in diesem Bereich verzichten, und keine Anklagebehörde oder Gericht dürfe über diese Voten strafrechtlich urteilen – so der Jurist Erken.

In einer Demokratie seien derartige Voten konstitutiv und schützen die Parlamentarier und Parlamentarierinnen absolut. In der «Arena» hätte Sandro Brotz über Thomas Aeschi eine Art «Ersatzgericht» gehalten, um eine Art «Strafverfolgung» dennoch zu ermöglichen und dies in einem Bereich, welcher der Strafverfolgung absolut unzugänglich ist.

Dies, so die Beschwerde, verletze die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz, weil weder Sandro Brotz noch irgendein Gericht Aussagen vor dem Parlamentsgremium «strafrechtlich» verfolgen dürfe. Der Verweis auf die Meinung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus sei nicht relevant, da dieses Gremium kein Gericht sei.

Erken argumentiert ferner, dass, «ob eine Aussage rassistisch» sei oder «die Erfüllung dieses Straftatbestands» zeitige, nicht dasselbe sei und «deshalb der Eindruck beim Zuschauer, dass eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis nur an der Immunität von Thomas Aeschi scheitere», sachlich und rechtlich nicht zuträfe.

Die Causa Aeschi/Brotz sowie die diversen Lagerbildungen in den Schweizer Tageszeitungen ist damit eine Frage des Staatsrechts sowie der Funktion von Medien innerhalb der geltenden Verfassung geworden.

Twitter-Stürme, so der Klein Report, haben mitunter auch juristische Konsequenzen – dies ist den jeweiligen Akteuren wohl oft viel zu wenig bewusst.