Der Online-Versandhändler Amazon darf Kunden künftig nicht mehr mit bekannten Markennamen auf Konkurrenzangebote locken. Zu diesem Urteil kam am Donnerstag der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit dem klagenden Outdoor-Ausrüster Ortlieb recht.
Laut BGH verletzt es das Markenrecht von Ortlieb, wenn Kunden via Google etwa nach «Ortlieb Fahrradtasche» suchen, dann aber ein Amazon-Suchergebnis aufscheint, welches auch Produkte der Konkurrenz anzeigt. Diese Praxis mit dem Ziel, die User durch bekannten Markennamen auf andere Angebote zu locken, muss Amazon von nun an unterlassen.
Das Gericht mit Sitz in Karlsruhe schloss sich damit der Auffassung des Oberlandesgerichts München an, das bereits in einem früheren Urteil eine Ausbeutung der Marke Ortlieb als «Lotse» gesehen hatte, wie die «Süddeutsche Zeitung» am Donnerstag schreibt.
Laut Urteilsspruch können sich Markeninhaber wie Ortlieb in Zukunft dagegen wehren, dass ihre Marken in einer Google-Suche verwendet werden, «wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden».
Andere Regeln gelten hingegen direkt für die Amazon-Website: Suchergebnisse, die auch Produkte anderer Hersteller listenartig zeigen, sind dort weiterhin zulässig, sofern die verschiedenen Hersteller deutlich genug erkennbar sind.